RS0070800 – OGH Rechtssatz
RS0070800 – OGH Rechtssatz
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Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt.