§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr — NTG
Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.
des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß § 2 NTG mitabgegolten. Verrichtungen außerhalb der Kanzlei des Notars (bzw Rechtsanwalts) sind dagegen gesondert zu entlohnen.…
…einer Vertragserrichtung sei es letztlich nicht gekommen und seine sonstigen nach § 8 Abs. 5 AHR gesondert neben der Wertgebühr gemäß § 2 NTG zu entlohnenden Leistungen den Pauschalbetrag von S 250.000, - in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage sei der Betrag von S 25,284.000, - gewesen. Zu dem Pauschalbetrag kämen…
…gesondert verrechnen, wenn sie ihm nicht schon nach § 2 oder § 3 NTG abgegolten wurden (1 Ob 597/93). In die Wertgebühr nach § 2 NTG fallen aber nur "gewöhnliche Leistungen" wie die Besprechung mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfes und…
…klagenden Partei von 43.483,20 ATS (= 3.160,04 EUR), nämlich 23.168 S (= 1.683,68 EUR) für die Errichtung des Mietvertrags (gemäß § 8 Abs 4 AHR iVm § 2 NTG), 13.068 S (= 949,69 EUR) für die grundbücherliche Durchführung (TP3a RATG zuzüglich 50 % ES) und 7.247,20 S (= 526,67 EUR) USt zuzüglich Barauslagen. Da der Nachtrag zum…
…erforderliche Erörterungen des Entwurfs – keine mit der Errichtung dieser rechtsgeschäftlichen Urkunde gewöhnlich verbundenen Verrichtungen und somit bereits durch die tarifmäßige Gebühr nach § 2 NTG abgegolten wären (vgl RIS Justiz RS0070769), macht die Berufungswerberin nicht deutlich. Soweit die Rechtsrüge behauptet, von § 2 NTG seien nur solche Tätigkeiten erfasst…
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