§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr — NTG
§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr — NTG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 576/1973
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1974
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12029168
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Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.