NTG
Gliederung
I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.
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