JudikaturJustiz7Ob122/05z

7Ob122/05z – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Tim Sch*****, vertreten durch die Mutter Doris D*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Ulrike Bauer und Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien

1. Stadtgemeinde St*****, und 2. Krankenanstaltenverband K*****, beide vertreten durch Dr. Franz Amler und Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwälte in St. Pölten, sowie die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1. Dr. Gottfried M*****, vertreten durch Dr. Roland Hubinger, Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien; 2. Univ. Prof. Dr. Georg J. G*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien; 3. Dr. Sabine Johanna Z*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, sowie 4. Land N*****, vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied, Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen EUR 1,359.182,29 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 50.000) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2005, GZ 13 R 176/04d, 13 R 177/04a-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. April 2004, GZ 6 Cg 258/02z-34, (in der Hauptsache) bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der minderjährige Kläger begehrt mit seiner pflegschaftsgerichtlich genehmigten und sowohl ein Leistungs- als auch ein Feststellungsbegehren beinhaltenden Klage sowohl von der Stadtgemeinde St***** (als Erstbeklagter) als auch dem Krankenanstaltenverband K***** (als Zweitbeklagtem) jeweils als Rechtsträger des Krankenhauses St***** Schadenersatz für die fehlerhafte medizinische Behandlung seiner schwangeren Mutter im Zusammenhang mit seiner Geburt am 6. 7. 1995 samt daraus resultierenden irreparablen und schwerwiegenden Dauerfolgen bei ihm. Das Erstgericht hat mit Teilurteil das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei abgewiesen, weil im Zeitpunkt der schädigenden Handlung (nur) die Erstbeklagte Rechtsträger des genannten Krankenhauses gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei argumentiert im Wesentlichen damit, dass hier eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB auf die kraft hoheitlicher Verfügung erfolgte Vermögensübertragung (zwischen erst- und zweitbeklagter Partei) geboten sei, allenfalls eine Haftung als Erwerber einer Gesamtsache nach § 302 ABGB und hiezu keine (gesicherte) Rechtsprechung existiere.

Hiezu ist Folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Der als zweitbeklagte Partei in Anspruch genommene Krankenanstaltenverband wurde zufolge des niederösterreichischen Landesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes K***** (LGBl 9442-0) erst mit Wirkung vom 1. 1. 2002 errichtet. Gemäß § 19 Abs 2 leg cit sind von der Rechtsnachfolge ausdrücklich jene Forderungen und Verbindlichkeiten ausgenommen, die aus der Betriebsführung der (früheren) allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten Korneuburg und Stockerau durch die ehemaligen Rechtsträger herrühren und die Geschäftsjahre bis einschließlich 2001 betreffen; diese Forderungen und Verbindlichkeiten sind nach der bis zum Eintritt der Rechtsnachfolge maßgeblichen Gesetzes- und Vertragsrechtslage von den früheren Rechtsträgern zu erfüllen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass § 1409 ABGB ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraussetzt (SZ 25/266 [mit ausführlicher Auseinandersetzung zu Wortlaut und ratio dieser Bestimmung]; SZ 41/112; RIS-Justiz RS0033154; RS0033060; jüngst Neumayr in Koziol/Bollenberger/P. Bydlinski, ABGB [2005] Rz 2 zu § 1409), eine Haftung nach § 1409 ABGB aufgrund eines Hoheitsaktes (hier: gesetzgeberische Anordnung) jedoch zu verneinen ist (SZ 74/158; RIS-Justiz RS0115674; Ertl in Rummel, ABGB³ Rz 3 zu § 1409). Es trifft daher keineswegs - wie in der Revision moniert - zu, dass sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur auf eine Rechtsauffassung berufen könne, mit der sich „der OGH seit mehr als 50 Jahren [nämlich SZ 25/266] nicht neuerlich auseinandergesetzt" habe und hiegegen „gewichtige Gegenstimmen in der Lehre" erhoben worden seien. Für eine