JudikaturJustiz7Ob121/15t

7Ob121/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache der Bewohnerin R***** S*****, geboren am *****, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Bewohnervertretung, 6020 Innsbruck, Olympiastraße 17/ 1. Stock/Top 2 (Patientenanwältin Mag. M***** D*****), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, über den „ordentlichen“ Revisionsrekurs des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. (richtig: 27.) Jänner 2015, GZ 51 R 3/15p 21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 26. November 2014, GZ 4 HA 1/14g 10, abgeändert (richtig: bestätigt) wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte mit seinem Beschluss fest, dass an der Bewohnerin vorgenommene freiheitsbeschränkende Maßnahmen, nämlich das Verbringen ins Bett und das Anbringen von Seitenteilen am Bett, unzulässig waren.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Einrichtungsleiters mit Beschluss vom 27. 1. 2015 nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die diesen Inhalt aufweisende, vom Vorsitzenden unterfertigte Urschrift des Beschlusses erliegt im Akt des Rekursgerichts. Die Parteien erhielten allerdings mit 20. 1. 2015 datierte Ausfertigungen (offenbar eines Entwurfs) übermittelt, mit dem in seinem Punkt 2. in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts die Anbringung von Seitenteilen für zulässig erklärt wurde. Überdies enthalten diese Ausfertigungen den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Punkt 2. der (Ausfertigung der) Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „ordentliche“ Revisionsrekurs des Vereins mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise stellt der Verein auch einen Aufhebungsantrag.

Nach Einbringung des Revisionsrekurses teilte das Rekursgericht den Parteien mit „Amtsvermerk“ mit, dass es sich bei der „zugestellten Ausfertigung … um eine (letztlich aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen) mit dem tatsächlichen Beschluss des Rekursgerichts … weder im Spruch noch in der Begründung übereinstimmende Ausfertigung“ handle, was „anlässlich der Vorlage des Revisionsrekurses der Bewohnervertretung aufgefallen“ sei. Zusammen mit dem Amtsvermerk übermittelte das Rekursgericht den Parteien eine mit der Urschrift übereinstimmende Beschlussausfertigung und wies darauf hin, dass „durch die Zustellung dieser Rekursentscheidung … eine (neuerliche) Rechtsmittelfrist ausgelöst“ werde. Nach Zustellung dieser mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen wurden keine Rechtsmittel mehr erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verein erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen (RIS Justiz RS0041530 [T2], RS0041601 [T1]). Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden (RIS Justiz RS0041530 [T7], RS0041601 [T5]; 8 Ob 1/15b Zak 2015/280; 1 Ob 140/13i). Sie ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind oder nicht (RIS Justiz RS0041601).

2. Das Rekursgericht hat keinen Berichtigungsbeschluss gefasst, sondern den Parteien die Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift mit einem „Amtsvermerk“ mitgeteilt. Dieser Umstand ist aber für die Erledigung des Rechtsmittels deshalb nicht relevant, weil für die Überprüfung der Entscheidung nur die Urschrift maßgebend ist (RIS Justiz RS0119273 [T1]; 8 Ob 1/15b Zak 2015/280; vgl auch RIS Justiz RS0098513). Nach dem Inhalt dieser Urschrift hat das Rekursgericht dem Rekurs des Einrichtungsleiters nicht Folge gegeben und damit den Beschluss des Erstgerichts, dessen Wiederherstellung der Verein mit seinem Revisionsrekurs anstrebt, ohnehin bestätigt. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Beschwer unzulässig und deshalb zurückzuweisen.