JudikaturJustizRS0041530

RS0041530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2021

Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.

Entscheidungen
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