JudikaturJustiz7Ob10/05d

7Ob10/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Zhanna D*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Gottfried Helmut D*****, wegen einstweiliger Verfügung (nach § 382b EO) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2004, GZ 42 R 438/04d, 42 R 439/04a-60, womit infolge Rekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. Mai 2004 und 22. Juni 2004, GZ 3 C 74/02m-44 und -50, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, hinsichtlich des ohne anwaltliche Fertigung eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (ON 66) das Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84, 85 ZPO hinsichtlich der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt einzuleiten und hernach die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorzulegen.

Text

Begründung:

In der seit 3. 5. 2002 über Klage der Frau anhängigen Ehescheidungssache erließ das Erstgericht zunächst mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 18. 7. 2002 (ON 13) und in der Folge mit weiterem Beschluss vom 6. 5. 2004 (ON 44) jeweils über deren Antrag einstweilige Verfügungen gemäß § 382b EO. Gegen die letztgenannte einstweilige Verfügung erhob der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagter), dessen zunächst einschreitende Rechtsanwälte bereits am 20. 12. 2002 (Datum des Einlangens beim Erstgericht) die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben hatten, und der seither im Verfahren unvertreten ist, einen Protokollarrekurs (ON 55 samt schriftlichem Vorbringen), dem das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge gab und aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der vom nach wie vor unvertretenen Beklagten persönlich erstattete außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass einem Rekurs gegen die einstweilige Verfügung stattgegeben werde; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof gemäß § 507b Abs 3 iVm § 528 Abs 3 ZPO vorgelegt. Hierüber kann jedoch derzeit wegen des folgenden - verbesserungsfähigen - Mangels noch nicht entschieden werden:

Gemäß § 27 Abs 2 ZPO sind streitige Ehescheidungssachen nach § 49 Abs 2 Z 2a JN (idF ZVN 2004 BGBl I 2004/128) vor den Bezirksgerichten von der (absoluten) Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO nur für das Verfahren erster Instanz ausgenommen; im Rechtsmittelverfahren herrscht indes volle Anwaltspflicht (Zib in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 Rz 30 zu § 27). Auch im Exekutionsverfahren - wozu auch das in der EO geregelte Provisorialverfahren im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen zählt - bestehen Ausnahmen von der Anwaltspflicht nur vor den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz (§ 52 Satz 2 EO), nicht also auch vor dem Obersten Gerichtshof; schriftliche Revisionsrekurse bedürfen auch im Provisorialverfahren daher grundsätzlich der anwaltlichen Fertigung (Zib aaO Rz 66).

Da von einer postulationsunfähigen Person eingebrachte Schriftsätze und Rechtsmittel erst nach (erfolgloser) Erteilung eines Verbesserungsauftrages als unbeachtlich zurückzuweisen sind (Zib aaO Rz 82), war vorerst wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.