RS0119921 – OGH Rechtssatz
RS0119921 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Streitige Ehescheidungssachen sind vor den Bezirksgerichten von der absoluten Anwaltspflicht ausgenommen. Im Rechtsmittelverfahren herrscht volle Anwaltspflicht. Für damit in Zusammenhang stehende einstweilige Verfügungen bestehen Ausnahmen von der Anwaltspflicht nur vor den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz. Rechtsmittel unterliegen auch der absoluten Anwaltspflicht.