JudikaturJustiz6Ob99/04h

6Ob99/04h – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 37 Nc 3/03d anhängigen Ablehnungssache betreffend die beim Bezirksgericht Hernals anhängigen Rechtssachen 1. zu 37 C 13/03f der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut G*****, wegen 321,47 EUR und

2. zu 37 C 1955/02t der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Jandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut G*****, wegen 1.115,35 EUR, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. März 2004, GZ 37 Nc 3/03d-11, womit der Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. September 2003, GZ 37 Nc 3/03d-3, abgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei funktionell unzuständig.

Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.

Text

Begründung:

Der Rekurswerber ist Beklagter in zwei beim Bezirksgericht Hernals anhängigen Zivilprozessen. Er lehnte die Prozessrichterin ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies als Ablehnungsgericht erster Instanz den Ablehnungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom 23. 9. 2003 zurück. Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers wurde vom Landesgericht wegen Verspätung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Mit Beschluss vom 9. 3. 2004 wies das Landesgericht als Gericht erster Instanz den Wiedereinsetzungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss, womit der Ablehnungsantrag abgewiesen worden war, ab.

Dagegen richtet sich das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Wiedereinsetzungswerbers. Das Landesgericht legt die Akten zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell nicht zuständig:

In Ablehnungssachen geht der Rechtszug gegen die Entscheidung eines Landesgerichtes als Ablehnungsgericht erster Instanz zum Oberlandesgericht (§ 4 JN; Ballon in Fasching2 I § 24 JN Rz 5; vgl RIS-Justiz RS0045900). Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über das fälschlich als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel, das ein an das Gericht zweiter Instanz gerichtetes Rechtsmittel ist, zu entscheiden. Im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 474 Abs 1 ZPO (1 Ob 344/97p; 6 Ob 592/79) ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen. Der Rekurs ist an das für seine Erledigung funktionell zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.