Spruch Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei funktionell unzuständig. Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.…
Text Begründung: Der Rekurswerber ist Beklagter in zwei beim Bezirksgericht Hernals anhängigen Zivilprozessen. Er lehnte die Prozessrichterin ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies als Ablehnungsgericht erster Instanz den Ablehnungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom 23. 9. 2003 zurück.…
Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell nicht zuständig: In Ablehnungssachen geht der Rechtszug gegen die Entscheidung eines Landesgerichtes als Ablehnungsgericht erster Instanz zum Oberlandesgericht (§ 4 JN; Ballon in Fasching2 I § 24 JN Rz 5; vgl RIS-Justiz R…