JudikaturJustiz6Ob89/15d

6Ob89/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dipl. Ing. A***** K*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Dr. I***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin Dr. ***** K*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2015, GZ 43 R 21/15d 386, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Die Ehegattin des Betroffenen, die mit diesem gemeinsam in der Ehewohnung lebt, beruft sich hinsichtlich ihrer Rechtsmittellegitimation gegen die vom Erstgericht genehmigte Veräußerung der Ehewohnung im Rahmen der freiwilligen Feilbietung unter Sicherung eines lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts des Betroffenen auf ihren aus § 97 ABGB resultierenden Wohnungserhaltungsanspruch; sie sei auf diese Wohnung angewiesen, weshalb durch die erstgerichtliche Beschlussfassung unmittelbar in ihre Rechte als Ehegattin eingegriffen werde.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zurückweisung des Rekurses der Ehegattin durch das Rekursgericht entspricht der Rechtslage. § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG gewährt Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation einer Person, soweit deren rechtlich geschützte Stellung durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird. Dabei ist maßgeblich, wer beziehungsweise wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren und die dort anzuwendenden Normen geschützt werden soll ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 2 Rz 48); im Sachwalter(betreuungs)verfahren ist dies der Betroffene (RIS Justiz RS0128451, RS0123647). Bei bloßer Reflexwirkung fehlt hingegen eine unmittelbare Beeinflussung (RIS Justiz RS0123028); dies gilt vor allem bei bloß wirtschaftlicher oder ideeller Betroffenheit (6 Ob 98/14a).

Dass die Ehegattin für den Fall der Versteigerung der dem Betroffenen gehörigen Ehewohnung ihrer Wohngelegenheit verlustig gehen könnte, ist eine derartige (bloß) wirtschaftliche Betroffenheit.

2. Der Anspruch nach § 97 ABGB, auf den sich die Ehegattin des Betroffenen stützt, ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbstständig durchzusetzen (stRsp, siehe bloß 10 Ob 14/06s); er kann auch mittels einstweiliger Verfügung nach § 382h EO gesichert werden. Darüber hinaus kann der von § 97 ABGB geschützte Ehegatte seinen Wohnungserhaltungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Dritten, der Räumung der Ehewohnung begehrt, entgegenhalten und im Zwangsversteigerungsverfahren Exszindierung nach § 37 EO begehren (vgl die zahlreichen Nachweise bei Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ [2006] § 97 ABGB Rz 22 FN 80, 81). Die von der Ehegattin des Betroffenen befürchtete rechtliche Schutzlosigkeit ist somit nicht gegeben.