JudikaturJustiz6Ob76/17w

6Ob76/17w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. W***** E*****, 2. G***** E*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch muhri wehrschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen Aufschiebung der Ausführung von Gesellschaftsversammlungsbeschlüssen (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision (richtig: den außerordentlichen Revisionsrekurs) der Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. März 2017, GZ 6 R 21/17b 10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Entscheidungen 6 Ob 335/97a und 7 Ob 38/98h gilt zwar auch für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Treuepflicht, dies jedoch nur für die Beziehungen der Gesellschafter bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft. Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit im obersten Organ der Gesellschaft. Allerdings anerkennen sowohl diese Entscheidungen als auch die Literatur (vgl bloß Geller in Gruber/Harrer , GmbHG [2014] § 84 Rz 13; Zehentner in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG [2016] § 84 Rz 36), dass in besonderen Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.