§ 98 Beschluß der Gesellschafter
§ 98 Beschluß der Gesellschafter — GmbHG
§ 98 Beschluß der Gesellschafter — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12038614
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.