JudikaturJustiz6Ob53/18i

6Ob53/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Mag. Martin Ulmer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 4.200 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. Februar 2018, GZ 3 Nc 7/18i 2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Bezirksgerichts I***** zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht B***** bestimmt wird.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger als (vormaliger) Vermieter einer in I***** gelegenen Wohnung begehrt vom Beklagten als (vormaligem) Mieter ausständigen Mietzins für die Zeit vom 1. 10. 2014 bis 30. 11. 2015 in Höhe des Klagsbetrags. Zum Beweis für sein Vorbringen beruft er sich auf Urkunden und seine eigene Parteienvernehmung; der Kläger wohnt im Sprengel des Bezirksgerichts F*****.

Der Beklagte strebt Klagsabweisung an; das Mietverhältnis sei bereits Ende September 2014 ordnungsgemäß beendet worden. Zum Beweis für sein Vorbringen beruft er sich auf Urkunden, seine eigene Parteienvernehmung und drei Zeugen. Sowohl der Beklagte als auch die namhaft gemachten Zeugen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts B*****.

Der Klagevertreter hat seinen Kanzleisitz im Sprengel des Bezirksgerichts Bl*****, der Beklagtenvertreter im Sprengel des Bezirksgerichts B*****.

Das Oberlandesgericht Innsbruck bestimmte über Antrag des Beklagten anstelle des vom Kläger gemäß § 49 Abs 2 Z 5, § 83 JN angerufenen Bezirksgerichts I***** gemäß § 31 JN „zur Verhandlung der Rechtssache“ das Bezirksgericht B*****. Sämtliche einzuvernehmenden Personen und die beiden Parteienvertreter hielten sich in Vorarlberg auf, der Beklagte, sein Vertreter und die drei Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts B*****. Die Durchführung der Verhandlung vor diesem Gericht anstatt vor dem Bezirksgericht I***** verringere den notwendigen Zeit und Kostenaufwand deutlich und sei deshalb zweckmäßig; dass sich der Kläger nach seinen Behauptungen „fallweise in Tirol beziehungsweise I*****“ aufhalte, zeige, dass er überwiegend in G***** wohne und deshalb auch seine Zureise zum Bezirksgericht B***** zweckmäßiger sei. Im Übrigen werde durch eine Delegierung an das Bezirksgericht B***** auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz gewahrt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs des Klägers kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung eines anderen Gerichts zwar die Ausnahme bilden; kann also die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (RIS Justiz RS0046589). Zielsetzung der Delegierung ist aber eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens (RIS Justiz RS0046589 [T5], vgl auch RS0053169); darüber hinaus erscheint die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS Justiz RS0053169 [T17]).

Mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass hier sämtliche nach § 31 JN bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigenden Umstände (Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung, Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten und der Amtstätigkeit [RIS Justiz RS0046333]) für eine Delegierung der Rechtssache von I***** nach B***** sprechen. Auch im Rekurs weist der Kläger lediglich darauf hin, dass er sich „sehr häufig in I***** aufhält“, und zwar aufgrund von Besuchen seiner Eltern und auch aus geschäftlichen Gründen; die Fahrt nach I***** sei für ihn „im Unterschied zu einer Fahrt nach B***** nicht belastend“. Da er allerdings selbst darauf hinweist, dass der Weg (offensichtlich gemeint: von seinem Wohnort aus) nach B***** lediglich die Hälfte des Weges nach I***** ausmache, ist nicht erkennbar, warum der längere Weg für ihn belastender sein soll als der kürzere; jedenfalls hat der Kläger das nicht näher dargelegt.

Dass allenfalls die Erfordernisse eines Ortsaugenscheins in I***** gegeben sein können, ist derzeit nicht entscheidungsrelevant; ein solcher wurde bislang nicht beantragt. Darüber hinaus weist der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung mit einer gewissen Berechtigung darauf hin, dass er aus der Wohnung in I***** bereits vor mehr als drei Jahren ausgezogen und deshalb nicht erkennbar sei, was ein Ortsaugenschein bezüglich der Mietzinsforderungen des Klägers noch ergeben soll.

Dem Rekurs war damit ein Erfolg zu versagen. Da nach § 31 Abs 1 JN ein anderes Gericht zur „Verhandlung und Entscheidung“ zu bestimmen ist, war mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.