Spruch Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Gmunden zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen . Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 210,84 EUR (darin 35,14 EUR USt) bestimmten Koste…
Text Begründung: [1] Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen wegen laesio enormis, Gewährleistung, Irrtum und Schadenersatz; er beruft sich zum Beweis seines Vorbringens unter anderem auf Parteienvernehmung und die Vernehmung zweier an seinem im Sprengel des B…
Rechtliche Beurteilung [4] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. [5] 1.1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesger…