JudikaturJustiz6Ob273/01t

6Ob273/01t – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Nikolaus R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Marion G*****, gegen die beklagte Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 26. Juni 2001, GZ 36 R 263/01x-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 27. April 2001, GZ 7 C 26/01t-8, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 5.500,80 S (darin 916,80 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Gemeinschuldnerin ist aufgrund des Kaufvertrags vom 10. 12. 1991 Eigentümerin einer Liegenschaft, die sie von der mittlerweile verstorbenen Mutter des Beklagten, mit dem sie damals eine Lebensgemeinschaft unterhalten hatte, erworben hatte. Bei Kaufvertragsabschluss hatte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Mit Notariatsakt vom 18. 12. 1991 stellte die Gemeinschuldnerin - diese Liegenschaft betreffend - dem Beklagten ein bis zum 30. 11. 2020 unwiderrufliches Schenkungsanbot. Am 16. 11. 1998 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Im Verfahren 7 C 575/99x des Erstgerichts begehrte der Kläger vom auch hier Beklagten Räumung; der Beklagte benutze die Liegenschaft titellos, ein Nutzungsrecht sei nicht vereinbart worden. Nach Vorlage einer Erklärung der Gemeinschuldnerin, worin diese bestätigte, dem Beklagten ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, erklärte der Kläger, die Vereinbarung über die Einräumung eines Nutzungsrechts werde gemäß § 28 Z 1 KO und § 879 ABGB angefochten, sie sei unwirksam; die Einräumung des Nutzungsrechts sei zur Erschwerung bzw Verhinderung der Verwertung der Liegenschaft zum Nachteil der Gläubiger erfolgt; die Vereinbarung sei gläubigerbenachteiligend, die Gemeinschuldnerin habe die Benachteiligung für möglich gehalten und sich damit abgefunden; der Beklagte habe die Benachteiligungsabsicht gekannt oder hätte sie kennen müssen.

Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren im Vorprozess ab. Es ging davon aus, dass die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt habe und dieses dem Räumungsbegehren wegen Erfolglosigkeit der Anfechtungen nach §§ 28 Z 1 KO und 879 ABGB als Benützungstitel entgegenstehe.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Masseverwalter neuerlich Räumung; er habe die Nutzungsvereinbarung mit Schreiben vom 14. 11. 2000 aufgelöst, der Beklagte benutze die Liegenschaft seit Zugang dieser Erklärung titellos. Im Übrigen binde das Schenkungsanbot der Gemeinschuldnerin den Masseverwalter gemäß § 26 KO nicht, es sei mit Konkurseröffnung erloschen. Das unentgeltliche Nutzungsrecht, auf das sich die Beklagte berufe, sei gegenüber der Konkursmasse bzw den Konkursgläubigern jedenfalls unwirksam, der Beklagte benütze demnach die Liegenschaft titellos. Der Beklagte beantragte Klageabweisung; das Auflösungsschreiben sei ihm nie zugekommen. Im Übrigen habe das Erstgericht im Vorprozess rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte die Liegenschaft nicht titellos benütze und die Nutzungsvereinbarung im Sinne der KO nicht unwirksam sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass die Gemeinschuldnerin dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags mit seiner Mutter ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt habe. Dies sei nicht in der Absicht, die Verwertung der Liegenschaft zu erschweren erfolgt, sondern habe den Sinn gehabt, dem Beklagten die Nutzung der Liegenschaft zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 14. 11. 2000 habe der Masseverwalter erklärt, die Nutzungsvereinbarung aufzulösen. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das dem Beklagten eingeräumte Nutzungsrecht aufrecht sei und der Räumungsklage entgegenstehe. Anfechtungstatbestände im Sinn der §§ 27 ff KO lägen nicht vor. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dem Räumungsbegehren statt. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil im Hinblick auf die differenzierte höchstgerichtliche Judikatur zur Bindungsproblematik der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung des Erstgerichts allenfalls auch eine weitergehende Rechtskraftwirkung beigemessen werden könnte und zur Frage, ob die Konkurseröffnung über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin als wichtiger Grund einer nachträglichen Auflösung geeignet sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wirke ein nicht verbüchertes - wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes - Wohnrecht nicht gegenüber den Konkursgläubigern. Ein wie hier unentgeltiches unverbüchertes Wohnrecht könne auch nicht einem Bestandrecht nach § 24 KO gleichgehalten werden. Es unterliege vielmehr dem § 14 KO und könne dem Räumungsbegehren des Masseverwalters nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Die im vorliegenden Verfahren zu prüfende (Un)Wirksamkeit der Vereinbarung im Sinn des § 14 KO sei nicht Klagegrund bzw Gegenstand des Vorprozesses gewesen, sodass es insoweit zu keiner Rechtskraftwirkung habe kommen können. Wollte man dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess insoweit Bindungswirkung zuerkennen, als von einem ungeachtet der Konkurseröffnung fortbestehenden Nutzungsrecht ausgegangen werden müsste, so habe der Kläger mit Schreiben vom 14. 11. 2000 eine Auflösung der Vereinbarung herbeigeführt. Im Übrigen sei das Schenkungsanbot der Gemeinschuldnerin vom 18. 12. 1991 gemäß § 26 Abs 3 KO mit Konkurseröffnung erloschen. Gehe man nun vom Bestand eines auf unbestimmte Zeit eingeräumten obligatorischen Nutzungs- bzw Gebrauchsrechts aus, so könne ein derartiges Recht jedenfalls einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin stelle einen wichtigen Grund dar.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.

Das Berufungsgericht hat die Rechtskraftwirkung der vorangegangenen abweichenden Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint. Danach sind für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstands nur jene Behauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Urteilsbegehrens erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde. Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt (5 Ob 502/96; RIS-Justiz RS0041582). Maßgeblicher Sachverhalt, der zur Abweisung des Räumungsbegehrens im Vorprozess führte, war eine Nutzungsvereinbarung, deren Wirksamkeit deshalb bejaht wurde, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder der konkursrechtlichen Anfechtung zugänglich noch im Sinn des § 879 ABGB sittenwidrig war; Ziel dieser Vereinbarung war es nämlich, dem Beklagten eine Nutzungsmöglichkeit an der Liegenschaft zu verschaffen, nicht jedoch, ihre Verwertung zu verhindern. Die Frage, ob sich der Beklagte auch gegenüber der Konkursmasse auf ein unentgeltliches Nutzungsrecht berufen kann oder ob § 14 KO seinem Einwand entgegensteht, war nicht Gegenstand des Vorprozesses und steht einer neuerlichen Räumungsklage des Masseverwalters nicht entgegen. Die Entscheidung des Vorprozesses entfaltete nur insoweit Bindung, als feststeht, dass das Nutzungsrecht aus den dort behaupteten und geprüften Gründen nicht weggefallen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Nutzungsrecht durch die Konkurseröffnung im Sinn des § 14 KO, der auch im Schuldenregulierungsverfahren anzuwenden ist, § 181 KO wirkungslos geworden ist und der Beklagte daher die Liegenschaft titellos nutzt, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach ein nicht verbüchertes dingliches Wohnrecht § 14 KO unterliegt (JBl 2000, 375 = ZIK 2000, 24 = RZ 2000, 69 = wobl 2001, 264). Auf die weitere vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die Konkurseröffnung über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin einen wichtigen Grund für die Auflösung des unentgeltlichen Nutzungsvertrags bilden kann, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht mehr an.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels Geltendmachung erheblicher Rechtsfragen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.