JudikaturJustiz6Ob252/07p

6Ob252/07p – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in Gallneukirchen, gegen die beklagten Parteien 1. Karl K*****, 2. Susanne K*****, beide *****, 3. Franz P*****, 4. Regina P*****, 5. Mag. Michael G*****, 6. Kathrin G*****, beide *****, 7. Gernot B*****, 8. Dipl.-Ing. Bertram F*****,

9. Mag. Irmgard F*****, beide *****, alle vertreten durch Proksch Fritzsche Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Mai 2007, GZ 14

R 30/07s-61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 6. Dezember 2006, GZ 9 C 951/03g-55, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 1.906,87 EUR (darin 317,81 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage (des Beginns) des Fristenlaufs nach § 1488 ABGB; einerseits werde der Standpunkt vertreten, dass ein Widersetzen (gegen eine Dienstbarkeit) nur dort möglich sei, wo diese tatsächlich ausgeübt wird, andererseits werde für den Beginn der Verjährungsfrist lediglich auf die Kenntnis eines der Dienstbarkeitsausübung entgegenstehenden Hindernisses abgestellt.

Nach § 1488 ABGB wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in älterer Rechtsprechung die Auffassung vertrat, von einem Widersetzen könne nur gesprochen werden, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit tatsächlich in Anspruch nimmt und der Verpflichtete dies verweigert; gegen eine nicht in Anspruch genommene Dienstbarkeit könne er sich ja nicht widersetzen (6 Ob 147/64 = SZ 37/107; 6 Ob 290/67 = MietSlg 19.024). Bereits damals wurde allerdings - wenn auch unter verbaler Aufrechterhaltung dieser Erfordernisse - in mehreren Entscheidungen davon ausgegangen, dass (allein) die Errichtung eines Hindernisses durch den Verpflichteten den Fristenlauf auslöst, wenn das Hindernis die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich macht und der Berechtigte vom Hindernis Kenntnis hat; eine Ausübung der Dienstbarkeit wurde nicht gefordert (5 Ob 32/65; 5 Ob 159/65 = RZ 1966, 68; in diesem Sinn im Übrigen schon GlU 11.586; vgl auch die ausführliche Judikaturanalyse bei Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4).

Jedenfalls seit der Entscheidung 5 Ob 565/84 (= SZ 58/98 unter

Hinweis auf 1 Ob 96/75 = SZ 48/74 und 3 Ob 631/79 = JBl 1982, 32

[Iro]) ist in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1488 ABGB die Aufrichtung eines Hindernisses genügt, das die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich macht, wenn der Berechtigte davon Kenntnis hat oder diese zumindest bei gewöhnlicher Sorgfalt erlangen kann (vgl RIS-Justiz RS0038722 [T6, T7, T9, T10]); es kommt also auf Wahrnehmung bzw Wahrnehmbarkeit durch den Berechtigten an (aus jüngster Zeit 4 Ob 84/05i = MietSlg 57.223; 10 Ob 118/05h = MietSlg 57.224; 3 Ob 47/07v). Diese Auffassung entspricht auch der hL (vgl etwa Iro, JBl 1982, 34 [Entscheidungsanmerkung]; Welser, aaO; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1488 Rz 5; Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1488 Rz 1; im Ergebnis wohl auch M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ [2002] § 1488 Rz 2). Die vom Berufungsgericht konstatierte Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung besteht somit seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr; einer neuerlichen Prüfung dieser Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht. Dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin jedenfalls bereits im Juli 1999 Kenntnis von den von einem Teil der Beklagten errichteten Hindernissen hatten und daher die erst seit Juni 2003 gerichtsanhängige Servitutenklage verfristet ist, bestreitet die Klägerin im Revisionsverfahren nicht. Damit hat das Berufungsgericht das Klagebegehren aber zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.