JudikaturJustiz6Ob238/10h

6Ob238/10h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** K*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter der R***** GmbH (GZ 17 S 12/09k des Landesgerichts Ried im Innkreis), gegen die beklagte Partei W***** P*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 166.968,22 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Oktober 2010, GZ 1 R 183/10b 35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 343 UGB unterliegen alle unternehmensbezogenen Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören, den Bestimmungen des Vierten Buchs des UGB. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung bewusst einen Gleichklang mit dem I. Hauptstück des KSchG herstellen (vgl die RV zum HaRÄG in 1058 BlgNR 22. GP 19, 51; JAB zum HaRÄG in 1078 BlgNR 22. GP 3; Krejci , Reform Kommentar UGB/HGB [2007] § 343 UGB Rz 1). Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C 464/01 [ Gruber ] Slg 2005, I 439).

Auf diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 5 Ob 113/09t (JAP 2010/2011, 39 [ Rauter ]) hingewiesen. Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab; Rechtsfragen einer von §§ 502, 528 ZPO geforderten Qualität werden damit nicht berührt.