JudikaturJustizRS0062319

RS0062319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Die Vermutung des § 344 Abs 1 HGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs 1 HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört.

Entscheidungen
8