JudikaturJustiz6Ob235/03g

6Ob235/03g – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN ***** eingetragenen S***** Gesellschaft m.b.H. Co KG mit dem Sitz in A*****, über den Revisionsrekurs der Komplementärgesellschaft S***** Gesellschaft m.b.H. und der Kommanditisten, alle vertreten durch Dr. Bernhard Heizmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. August 2003, GZ 3 R 111/03b 7, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 2003, GZ 62 Fr 1064/03d 4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 26. 5. 2003 beantragten die Gesellschafter der KG die Eintragung der Veränderungen im Stand der Kommanditisten und der Umstellung der Vermögenseinlagen von Schilling auf Euro. Bei den ausgeschiedenen Kommanditisten wurde im Antrag neben anderen Personen Josef W***** angeführt. Hiezu wurde im Antrag vorgebracht, dass Josef W***** verstorben sei. Seine Beteiligung in Höhe von 70.000 S (entspricht 5.087,10 EUR) habe sein Sohn Peter W***** übernommen. Dieser habe die Beteiligung an seine Ehefrau Birgit W***** abgetreten, die sie ihrerseits an Gerlinde K***** abgetreten habe. Gerlinde K***** habe ihre bisherige Einlage um diese Beteiligung von 70.000 S (und um jene eines anderen ausgeschiedenen Gesellschafters) erhöht.

Das Erstgericht forderte den Antragsteller zunächst auf, innerhalb von vier Wochen auch die Zwischenschritte hinsichtlich der Kommanditeinlage des Josef W*****, daher zuerst Übertragung an den Sohn Peter W*****, dann die Übertragung auf Brigitte W***** und zuletzt die Übertragung auf Gerlinde K***** sowie die Geburtsdaten der genannten Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Innerhalb der gesetzten Frist teilten die Antragsteller ihren Rechtsstandpunkt mit, dass die seinerzeit unterlassene Eintragung der Übertragung der Kommanditanteile nicht nachzuholen sei. Da Dritte aufgrund des negativen Publizitätsprinzips des Firmenbuchs aus dem sich daraus ergebenden "Scheintatbestand" vertrauen dürften, seien die in der Vergangenheit liegenden Übertragungsvorgänge bedeutungslos, und es wäre deren Eintragung irreführend. Auch sei die rechtsgeschäftliche Übertragung von Kommanditbeteiligungen nicht mit dem Eintritt neuer Kommanditisten gleichzusetzen. Am Schutzzweck des § 15 HGB werde durch die Unterlassung der Eintragung der Zwischenschritte nichts geändert, weil die Haftung des übernehmenden Kommanditisten gleich bleibe und dieser für den übernehmenden Kommanditisten mithafte. Die nicht mehr aktuellen Tatsachen könnten im Sinn des § 15 Abs 1 HGB einem Dritten nicht entgegengesetzt werden. Da die ehemaligen Kommanditisten keine Gesellschafter mehr seien, könnten sie auch nicht zur Anmeldung der Eintragung verpflichtet werden. Aus dem Firmenbuch seien die chronologischen Vorgänge hinsichtlich der Kommanditisten ohnehin nicht zu ersehen. Das Firmenbuch stelle für Dritte nur den gegenwärtigen Zustand dar. Die Zwischenübertragungen von Kommanditanteilen außerhalb des Firmenbuchs entspreche grundsätzlich dem österreichischen Rechtssystem, wie ein Vergleich mit dem Grundbuchsrecht zeige, nämlich dass der letzte von mehreren Erwerbern einer Liegenschaft die bücherliche Eintragung seines Eigentums ohne Eintragung der Zwischenschritte vornehmen lassen könne.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Löschung des Kommanditisten Josef W***** und Neueintragung der Kommanditistin Gerlinde K***** ab. Hinsichtlich der anderen Kommanditisten bewilligte es die beantragten Eintragungen. Der Eintritt der Erben eines Kommanditisten in die Gesellschaft sei von sämtlichen Erben anzumelden. Bei mehreren Erben sei die Verteilung der Einlage anzugeben. Bekanntzumachen sei, dass anstelle des verstorbenen Kommanditisten seine Erben eingetreten seien. § 175 HGB ordne auch die Anmeldung von Veränderungen solcher Einlagen an. Die Anmeldung müsse jedenfalls die in § 106 Abs 2 HGB genannten Angaben enthalten. Zusätzlich verlange § 162 Abs 1 HGB auch die Bezeichnung der Kommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage jedes Kommanditisten. Auch die Erhöhung oder Herabsetzung der Hafteinlage sei anzumelden. Die Eintragung des Kommanditistenwechsels falle unter die sogenannten rechtsbekundenden Eintragungen, für die daher § 15 HGB gelte und die dem Eintragungszwang des § 24 FBG unterlägen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Wie die Rekurswerber selbst unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 308/76 (SZ 50/4 = EvBl 1977/126) einräumten, sei die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung nicht ein zweiaktiger Vorgang, der im Austritt des übertragenden und im Eintritt des erwerbenden Kommanditisten bestehe; vielmehr handle es sich um einen einheitlichen Akt der Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten in die Gesellschafterstellung des übertragenden Kommanditisten, der sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollziehe. Der neue Kommanditist rücke in die Rechtsstellung des übertragenden Kommanditisten ein. Die Übertragung eines Kommanditanteils sei daher nicht als Ein und Austritt anzumelden und einzutragen. Anders als im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft des ausscheidenden Kommanditisten und des originären Erwerbs der neuen Mitgliedschaft durch den eintretenden Kommanditisten bleibe bei einer Rechtsnachfolge die Identität der Mitgliedschaft gewahrt. Der Erwerber des Kommanditanteils trete in die Rechtsstellung ein, die bis dahin der Veräußerer inne gehabt habe. Auch bei rechtsgeschäftlicher Übertragung eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten sei die Rechtsnachfolge und ihre Grundlage (Nachfolgevermerk) gemäß § 162 HGB im Firmenbuch einzutragen. Beim Übergang eines Kommanditanteils durch Erbgang sei im Firmenbuch nicht nur das Ausscheiden eines Kommanditisten und der Eintritt eines anderen oder mehrerer einzutragen, sondern auch, dass dieser als Erbe eingetreten sei, sodass deutlich werde, dass nicht mehr Gesellschafter als vorher hafteten. Bei der Anmeldung hätten sowohl die Rechtsvorgänger als auch die Rechtsnachfolger mitzuwirken. Mit dem Nachfolgevermerk werde der aus § 15 HGB resultierende Rechtsschein der Begründung eines neuen Kommanditanteils mit einer zusätzlichen Haftsumme unter Forthaftung des ausgeschiedenen Kommanditisten gegenüber den Altgläubigern vermieden. Die Eintragungspflicht der Rechtsnachfolge ergebe sich aus den §§ 4 Z 6, 10 Abs 1 FBG iVm § 162 Abs 3 HGB, und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Rechtsnachfolge. Aus der von den Rekurswerbern begehrten Eintragung (Löschung des Kommanditisten Josef W***** und Neueintragung der Kommanditistin Gerlinde K*****) wäre eine Rechtsnachfolge nicht ersichtlich, weshalb zur Abwehr einer Rechtsscheinhaftung des ausgeschiedenen Kommanditisten (im vorliegenden Fall des oder der Erben) die Rechtsnachfolge klarzustellen sei. Da Gerlinde K***** nach den Antragsbehauptungen nicht unmittelbare Rechtsnachfolgerin des ausgeschiedenen Gesellschafters Josef W***** sei, bedürfe es zur Klarstellung der Eintragung eines Nachfolgevermerks hinsichtlich jedes einzelnen Zwischenerwerbs bis zur Letzterwerberin. Abgesehen davon handle es sich bei der Letzterwerberin nicht um eine neu eintretende Kommanditistin, sondern es sei durch den behaupteten rechtsgeschäftlichen Erwerb der Kommanditeinlage lediglich ihre Einlage erhöht worden, sodass der Antrag auf Neueintragung verfehlt sei; der Antrag habe gemäß §§ 162 Abs 2, 175 HGB vielmehr auf Erhöhung der Einlage infolge Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil von 5.087,10 EUR der Brigitte W***** zu lauten. Eine dem § 22 GBG vergleichbare Bestimmung, wonach bei mehrfacher außerbücherlicher Übertragung einer Liegenschaft der letzte Übernehmer seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen könne, auch wenn sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheine, fehle im FBG und im HGB. Auch im Fall des § 22 GBG habe aber der letzte Übernehmer nachzuweisen, dass jeder der Vormänner des Eintragungserwerbers über alle Eintragungsunterlagen verfüge, die das Gesetz für die Einverleibung fordere. Aus dem Verweis auf das Grundbuchsrecht könne daher die Entbehrlichkeit der Eintragung der jeweiligen Rechtsnachfolge hinsichtlich der Kommanditeinlage des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht abgeleitet werden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb in der Darstellung der Rechtsnachfolge bis zum Letzterwerber eine Irreführung von Gläubigern und anderer Dritter gelegen sein solle. Vielmehr sei gerade die chronologische Darstellung der Rechtsnachfolge geeignet, eine solche Irreführung zu vermeiden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Eintragungspflicht bei mehrfacher Rechtsnachfolge im Kommanditanteil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber vermögen gegen die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses nichts Stichhältiges vorzubringen. Auf die richtigen Ausführungen des Rekursgerichtes, die der herrschenden Ansicht (vgl die vom Rekursgericht zitierten Belegstellen) entsprechen, kann daher verwiesen werden. Im Einzelnen ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:

In der Entscheidung SZ 50/4 war nicht die Frage zu lösen, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten eine eintragungspflichtige Tatsache sei, sondern vielmehr, ob den erwerbenden Kommanditisten, wenn er nicht eingetragen wurde, eine unbeschränkte Haftung im Sinn des § 176 Abs 2 HGB treffe. Dies wurde mit der Begründung verneint, dass sich die im Gesetz nicht geregelte rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung ganz wesentlich vom "Eintrittstatbestand" des § 176 Abs 2 HGB unterscheide. Mangels eines gleichen Sachverhaltes komme daher die unmittelbare Anwendung des § 176 Abs 2 HGB für einen solchen Fall nicht in Betracht.

Es ist zwar richtig, dass § 162 Abs 3 iVm § 107 HGB über die Pflicht zur Anmeldung des Eintrittes eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft dem Wortlaut nach dem "Eintrittstatbestand" des § 176 Abs 2 HGB entspricht. Ungeachtet dessen, dass in SZ 50/4 und in Folgeentscheidungen (vgl RIS Justiz RS0061565) dargelegt wurde, dass der rechtsgeschäftliche Erwerb einer Kommanditbeteiligung mangels Vermehrung des dem Zugriff der Gläubiger dienenden Vermögens kein "Eintritt" eines neuen Kommanditisten im Sinn des § 176 Abs 2 HGB sei, besteht nach einhelliger Ansicht eine Eintragungspflicht auch bei einem auf rechtsgeschäftliche Übertragung von Kommanditanteilen beruhenden Kommanditistenwechsel ( U. Torggler/H. Torggler in Straube , Komm.z.HGB § 162 Rz 14 mwN; Jabornegg in Jabornegg , Komm.z.HGB 162 Rz 12; Schilling in Staub , Großkomm zum HGB 4 § 162 Rn 11; Martens in Schlegelberger , HGB 5 § 162 Rn 17; Grunewald in Münchener Komm.z.HGB § 162 Rn 13; von Gerkan in Röhricht/Westphalen , HGB² § 162 Rn 13; Horn in Heymann , HGB² § 162 Rn 11; Hopt in Baumbach/Hopt HGB 31 Rn 8). Auch in SZ 50/4 wurde unter Hinweis auf Vorentscheidungen betont, dass es sich hiebei nach dem Zweck des Handelsregisters um eine eintragungspflichtige Tatsache handle. Nichts anderes ergibt sich aus den §§ 4 Z 6 und 10 Abs 1 FBG, wonach bei der KG der Name (und das Geburtsdatum) der Kommanditisten (sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlage) einzutragen und Änderungen eingetragener Tatsachen, also auch diesbezügliche Änderungen, unverzüglich bei Gericht anzumelden sind. Die Eintragung des Kommanditistenwechsels ist keine bloße Formsache, sondern kann, wie ebenfalls in SZ 50/4 dargestellt wurde, Auswirkungen auf die Haftung des übertragenden Kommanditisten haben. Die weiters nach herrschender Ansicht ( U. Torggler/H. Torggler aaO mwN) zu fordernde Offenlegung der Grundlage der Rechtsnachfolge (Nachfolgevermerk) wirkt zudem im Sinn der Ausführungen des Rekursgerichtes dem Rechtsschein einer zusätzlichen Haftsumme gegenüber Altgläubigern entgegen ( Feil , KG § 176 Rz 10). Dass und warum ebenso der Erwerb eines Kommanditanteils im Erbweg im Firmenbuch dadurch seinen Niederschlag zu finden hat, dass das Ausscheiden des Erblassers und der Eintritt des oder der neuen Kommanditisten unter Hinweis auf die Erbfolge einzutragen ist, hat das Rekursgericht ebenfalls richtig dargelegt (vgl U. Torggler/H. Torggler aaO; Jabornegg aaO; in Deutschland für viele: Grunewald aaO § 162, Rn 14; Hopt aaO § 162 Rn 9).

Es trifft zwar zu, dass das Firmenbuch möglichst die aktuelle Situation des Unternehmens widerspiegeln soll. Dem steht aber die Forderung nach nachvollziehbarer Dokumentation des Überganges einer Kommanditbeteiligung von einem ehemaligen auf den nunmehr aktuellen Kommanditisten nicht entgegen. Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung (vgl § 10 Abs 1 FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen. Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 31 FBG). Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Durch die Löschung der Zwischeneintragungen wird jedenfalls deutlich, dass diese nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Eine Gefahr, dass Dritte, die in das Firmenbuch Einsicht nehmen, durch die Eintragung nicht mehr aktueller Kommanditisten irregeführt würden, wie dies die Rechtsmittelwerber befürchten, besteht daher nicht. Ihre Ansicht, dass das Firmenbuch für Dritte nur den gegenwärtigen Zustand wiedergebe und die Darstellung des chronologischen Ablaufes der Erwerbsvorgänge betreffend Gesellschaftsanteile nicht ermögliche, ist schon im Hinblick darauf unrichtig, dass auch die historischen Daten gespeichert und abfragbar bleiben. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören. Eine Vernichtung der in ihrer materiell-rechtlichen Wirkung überholten Daten wird an keiner Stelle angeordnet (vgl 6 Ob 164/99g). Die vom Rekursgericht geforderten Zwischeneintragungen sind somit weder irreführend noch überflüssig, sondern erforderlich, um den Firmenbuchgrundsätzen Rechnung zu tragen.

Die Eintragung eines neuen Kommanditisten im Firmenbuch ist nicht rechtsbegründend, die Wirksamkeit des Erwerbs der Kommanditanteile hängt davon nicht ab; der neue Kommanditist wird Gesellschafter unabhängig von seiner Eintragung in das Firmenbuch. Daher ist auch die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht verfehlt, Peter W***** und Brigitte W***** seien mangels bisheriger Eintragung als Kommanditisten im Firmenbuch niemals Gesellschafter der KG geworden, sodass sie auch nicht zur Anmeldung der Eintragung des Gesellschafterwechsels verpflichtet werden könnten. Auch insoweit ist auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen, dass bei der grundsätzlich von allen Gesellschaften vorzunehmenden Anmeldung des Gesellschafterwechsels sowohl die (der) Rechtsvorgänger als auch die (der) Rechtsnachfolger mitzuwirken haben. Beim Erwerb im Erbweg trifft die Anmeldepflicht nach der Einantwortung den (die) Erben ( U. Torggler/H. Torggler aaO).

Eine Regelungslücke hinsichtlich eintragungspflichtiger, aber gesetzwidrig längere Zeit hindurch nicht zur Eintragung angemeldeten Änderungen, die inzwischen unaktuell geworden sind, ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 4 Z 6 und 10 Abs 1 FBG nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des § 22 GBG kommt wegen der nicht vergleichbaren Rechtslage bei außerbücherlichen Zwischenerwerbern von Liegenschaften, die im Gegensatz zu nicht im Firmenbuch eingetragenen Erwerbern einer Kommanditeinlage wegen des Eintragungsgrundsatzes nicht Eigentümer der Liegenschaft geworden sind, nicht in Frage.

Das Rekursgericht hat insgesamt zutreffend aufgezeigt, welche Zwischeneintragungen von welchen Personen anzumelden sind und wie die Anmeldung der Übernahme des ursprünglich dem Josef W***** gehörenden Kommanditanteiles durch Gerlinde K***** zu erfolgen hat. Da sich aus der über Aufforderung des Erstgerichtes eingelangten Stellungnahme der Antragsteller und ihren Rechtsmittelausführungen ergibt, dass sie auch den vom Rekursgericht modifizierten Verbesserungsaufträgen, wären sie in dieser Form schon vom Erstgericht erteilt worden, nicht entsprochen hätten, sind die antragsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.

Rechtssätze
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