JudikaturJustizRS0061565

RS0061565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2013

Die gänzliche oder anteilige rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung stellt keinen zweiaktigen Vorgang dar, der im Austritt des übertragenden und im Eintritt des erwerbenden Kommanditisten besteht; vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Akt der (abgeleiteten) Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten in die Gesellschafterstellung des übertragenden Kommanditisten, der sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht.

Entscheidungen
10