JudikaturJustiz6Ob226/12x

6Ob226/12x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. Dezember 2010 verstorbenen E***** W*****, zuletzt wohnhaft *****, wegen Feststellung des Erbrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erbansprechers Mag. K***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. August 2012, GZ 1 R 208/12a 94, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung eines Testaments stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar (RIS Justiz RS0042555 [T12]; RS0043463 [T12]).

Eine Aktenwidrigkeit wirft für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts auf (RIS Justiz RS0042762). Im Übrigen hat der Revisionsrekurswerber die Entscheidung des Erstgerichts ausschließlich mit Argumenten aus dem Inhalt der Testamente bekämpft, sich jedoch in keiner Weise gegen die sonst vom Erstgericht herangezogenen Beweismittel bzw die von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen gewendet. Damit war die Richtigkeit der Auslegung der Testamente aber nur im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen (vgl RIS Justiz RS0043463).

Zusammenfassend zeigt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung auf, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.