JudikaturJustiz6Ob206/12f

6Ob206/12f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** F*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** KG, *****, vertreten durch Nemetz Nemetz Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 25.525,92 EUR sA (Rekursinteresse 17.179,58 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2012, GZ 39 R 115/12v 57, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 18. Jänner 2012, GZ 5 C 481/09v, 5 C 50/10p 51, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen .

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.050,48 EUR (darin 175,08 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Hinblick auf § 879 Abs 3 ABGB unter Verwendung von Textbausteinen erstellte, individuell angepasste Mietverträge Vertragsformblättern gleichzustellen sind.

1. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 100/10i (ZVB 2010, 389 [ Michl ]) klargestellt, dass sich auch eine Vertragspartei, die selbst Unternehmer ist, auf § 879 Abs 3 ABGB berufen kann. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Der Umstand, dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht demnach der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RIS Justiz RS0119324).

Die im Rekurs von der Klägerin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist damit bereits entschieden.

2.1. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs macht es für die Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB keinen Unterschied, ob sich die Regelung in separaten AGB oder in Vertragsformblättern befindet. Auch der äußeren Form nach individuell gestaltete Vereinbarungen können in Wahrheit AGB enthalten. In all diesen Fällen liegt typischerweise eine besondere Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien vor, der § 879 Abs 3 ABGB Rechnung tragen will. Gleiches gilt für vergleichbare Konstellationen, wie die Verwendung einseitig vorformulierter individueller Vertragstexte, weil der unterlegene Partner sich hier in derselben Situation befindet wie bei Verwendung von AGB durch den strukturell überlegenen Partner (6 Ob 104/09a wobl 2010/5 [ Vonkilch ] = immolex 2010/15 [ Prader/Böhm ]) = Zak 2010/194 [ Leupold 103] = EvBl 2010/51 [ Leupold ]; vgl auch 8 Ob 164/08p SZ 2009/53 = ZVB 2009/100 [ Hiltz ; Gölles 165]).

2.2. Das Berufungsgericht ist auf der Tatsachenebene davon ausgegangen, dass die hier zu beurteilenden Mietverträge offenkundig unter Verwendung von Textbausteinen erstellt und bloß für den Einzelfall angepasst wurden; dem widerspricht die Klägerin in ihrem Rekurs auch nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass derartige im Wege automatischer Textverarbeitung erstellte Verträge, die heutzutage üblicherweise von Hausverwaltungen und professionellen Vermietern verwendet und individuell adaptiert würden, den Vertragsformblättern, die in der Praxis aufgrund der nunmehr gegebenen technischen Möglichkeiten kaum mehr Verwendung fänden, gleichzustellen seien, ist wiederum durchaus vertretbar; auch in einem solchen Fall liegt ja regelmäßig kein im Einzelfall ausgehandelter Vertrag vor (7 Ob 89/08a; 9 Ob 69/11d; 2 Ob 59/12h). Dass dies hier anders gewesen wäre, lässt sich weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Rekurs entnehmen.

3. Dass die der Beklagten übertragenen „Endrenovierungspflichten“ angesichts bestehender Rechtsprechung gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoßen, bestreitet die Klägerin in ihrem Rekurs nicht (mehr).

4. Damit war der Rekurs zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Angesichts des im Rekursverfahren noch strittigen Betrags war jedoch von einem Ansatz von lediglich 581,60 EUR auszugehen.