JudikaturJustiz6Ob156/20i

6Ob156/20i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 10. Juni 2020, GZ 21 R 75/20h 47, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Art 4 Rom III VO trägt die Überschrift „Universelle Anwendung“. Demnach ist das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Nach Erwägungsgrund 12 dieser Verordnung soll die Rom III VO universell gelten; dass heißt kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen soll das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder das Recht eines Drittstaats zur Anwendung kommen können.

1.2. Damit gilt die Verordnung zwar nur in den „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ (vgl Art 3 Z 1 Rom III VO); allerdings haben die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten stets die Kollisionsregeln der Rom III VO und nicht mehr nationales Scheidungskollisionsrecht anzuwenden ( Rudolf in Gitschthaler , Internationales Familienrecht Art 4 Rom III VO Rz 1). Aufgrund der in Art 4 Rom III VO angeordneten universellen Geltung ist die Verordnung auch im Verhältnis zu den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegenüber Drittstaaten anzuwenden ( Nademleinski/Neumayr , Internationales Familienrecht² Rz 5.66).

1.3. Mit der Behauptung, dass es „nur sehr wenige Entscheidungen“ zur Rom III VO gebe, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Umstand, dass der Beklagte slowenischer Staatsbürger ist, steht entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nach dem eindeutigen Verordnungswortlaut der Anwendung der Rom III VO nicht entgegen. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine

erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).

2. Auch die Auffassung des Rekursgerichts zur fehlenden Streitanhängigkeit zwischen dem auf Zerrüttung gestützten Scheidungsverfahren in Nordmazedonien und der vorliegenden, auf Verschulden gestützten Scheidungsklage (vgl RS0123717) ist nicht zu beanstanden.

3. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.