JudikaturJustiz6Ob141/00d

6Ob141/00d – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinrich H*****, und 2. Astrid H*****, beide vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Anna H*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Wilhelm H*****, dieser vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2000, GZ 3 R 308/99g-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nur dann gegeben, wenn in den Geschäftsräumen überhaupt keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wer die Geschäftsräume benützt, ist gleichgültig. Es ist bedeutungslos, ob das Bestandobjekt vom Mieter selbst oder vom Pächter seines Unternehmens verwendet wird (vgl MietSlg 25.354, 31.440 je mwN ua zu § 19 Abs 2 Z 14 MG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 30 MRG Rz 44 mwN). Da im aufgekündigten Geschäftslokal nach wie vor vom Pächter der verstorbenen Anna H***** ein Gastgewerbeunternehmen betrieben wird und eine Auflösung des Pachtverhältnisses zwischen der Verstorbenen bzw ihrem Nachlass und dem Pächter nicht einmal behauptet wurde, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nicht vor.

b) Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Im Übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (9 Ob 186/99i ua; RIS-Justiz RS0007687). Der Rechtsansicht der Kläger, dass im vorliegenden Fall der generelle Kündigungstatbestand des § 30 Abs 1 MRG heranzuziehen sei, weil sonst bei Überlassung an Zahlungs Statt ein Mietverhältnis mit einem ruhenden Nachlass niemals beendet werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass einerseits noch andere Kündigungsgründe im Gesetz vorgesehen sind und andererseits Bestandrechte ein Verlassenschaftsvermögen darstellen, bei dessen nachträglichem Hervorkommen gemäß § 179 Abs 2 AußStrG vorzugehen ist. Dementsprechend kann es immer noch zu einer Einantwortung kommen. Die Behauptung der Kläger, es gäbe keine Erben nach Anna H*****, ist schon dadurch widerlegt, dass der bestellte Verlassenschaftskurator (zugleich Erstbeklagter im Verfahren 6 C 399/96v des Erstgerichtes) der Sohn der Verstorbenen ist.