JudikaturJustiz5Ob78/15d

5Ob78/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers P***** B*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. November 2014, AZ 54 R 116/14a, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 24. September 2014, TZ 9260/2014, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, bestehend unter anderem aus Gst Nr *****. Am 25. 8. 2014 überreichte er beim Erstgericht ein Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung des Gst Nr *****, wobei die einzige Ausfertigung des Beschlusses an Rechtsanwalt Dr. Markus Orgler zu ergehen hat. Dieses Rangordnungsgesuch hatte der Antragsteller unter Beifügung seines Geburtsdatums eigenhändig unterfertigt. Die Unterschrift des Antragstellers wurde von der Legalisatorin für Grundbuchsachen für das Gebiet der Gemeinde ***** beglaubigt. Der Beglaubigungsvermerk enthält das Geburtsdatum des Antragstellers nicht.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit der Begründung ab, dass im Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Liegenschaftseigentümers fehle.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehöre das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu den im § 27 GBG angeführten Urkunden. Es sei Antrag und materielle Grundlage der begehrten Eintragung zugleich. Die vorliegende „Rangordnungserklärung“ habe daher formell die Erfordernisse des § 31 Abs 1 GBG zu erfüllen. Der Beglaubigungsvermerk habe demnach bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum zu enthalten. Eine Verbesserung des Gesuchs sei gemäß § 82a Abs 1 Satz 5 GBG ausgeschlossen.

Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs- über Zulassungsvorstellung des Antragstellers (§ 63 AußStrG) für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob in den Legalisierungsvermerk auch das Geburtsdatum des Antragstellers aufzunehmen sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts abzuändern und dem Antrag auf Anmerkung der Rangordung für die beabsichtigte Veräußerung stattzugeben.

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der

Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 27 Abs 2 GBG müssen die Urkunden, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung geschehen soll, eine solche Bezeichnung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; dazu muss bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden. Zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG zählen alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbucheintragung stützt (5 Ob 144/13g mwN).

Der Zweck des § 27 Abs 2 GBG besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Person zu ermöglichen (5 Ob 144/13g mwN). Daher ist es gleichgültig, ob das Geburtsdatum der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, in der Aufsandungserklärung oder erst beim letzten Teil der Urkunde über das Rechtsgeschäft, nämlich den die Urkunde abschließenden Unterschriften genannt wird. Durch Anführung des Geburtsdatums an irgendeiner der genannten Urkundenstellen wird dem Wortlaut und dem Sinn des § 27 Abs 2 GBG, nämlich der eindeutigen Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, Genüge getan (RIS Justiz RS0060482).

Nach § 31 Abs 1 GBG kann eine Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.

Aus den Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG folgt demnach zweifelsfrei, dass das Geburtsdatum einer natürlichen Person also sowohl in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde als auch in dem die Beglaubigung der Unterschriften dieser Urkunde betreffenden Vermerk enthalten sein muss (5 Ob 206/09v mwN; Weigand in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 31 GBG Rz 15).

2. Die Besonderheit des Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung gemäß § 53 Abs 1 GBG besteht nun darin, dass es eine Eintragungsgrundlage im eigentlichen Sinn nicht gibt und das Gesuch an deren Stelle tritt. Es ist Antrag und materielle Grundlage zugleich (5 Ob 47/13t). Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gehört demnach zu den in § 27 GBG angeführten Urkunden (

RIS Justiz RS0060468). Daher muss das Geburtsdatum des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG nicht nur im Antrag auf Anmerkung der Rangordnung angegeben werden; das Geburtsdatum des Antragstellers muss auch im Vermerk über die Beglaubigung der Unterschrift enthalten sein (so auch KG Wr. Neustadt R 428/86 = NZ 1987, 353; Weigand in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 31 GBG Rz 15).

Die Tatsache, dass § 53 Abs 3 GBG zwar verlangt, dass die Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch gerichtlich oder notariell beglaubigt ist, aber anders als § 31 Abs 1 GBG bei natürlichen Personen das Erfordernis der Aufnahme des Geburtsdatums in den Beglaubigungsvermerk nicht gesondert erwähnt

, steht dem nicht entgegen. Mit der Normierung dieses Formerfordernisses in § 53 Abs 3 GBG soll gewährleistet werden, dass die Anmerkung der Rangordnung vom Willen des Eigentümers gedeckt ist, zumal für deren Bewilligung keine weiteren Urkunden notwendig sind ( Rassi , Grundbuchsrecht² Rz 177). Analog den Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG bezweckt auch § 53 Abs 3 GBG die Sicherstellung der eindeutigen Identifizierung des Antragstellers. Dieser Zweck der Norm lässt keinen Raum dafür, aus der Tatsache, dass § 53 Abs 3 GBG das Geburtsdatum nicht ausdrücklich als Inhaltserfordernis für den Beglaubigungsvermerk normiert, den (Umkehr )Schluss zu ziehen, dass dieses für Gesuche um Anmerkung der Rangordnung ungeachtet ihrer Eigenschaft als materielle Eintragungsgrundlage im Sinne der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG nicht gelten soll.

3. Die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers erfolgte durch eine Legalisatorin für Grundbuchsachen auf Basis des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes RGBl 1897/77 (TirGARG). Diese ist der gerichtlichen oder notariellen Legalisierung der Unterschriften von Privaturkunden gleich zu achten (Art X § 1 TirGARG). Nach Art X § 8 Abs 2 TirGARG hat der Legalisator auf der Urkunde ausdrücklich anzugeben, ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift erfolgte,

weil die Partei ihm

persönlich bekannt ist oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wurde, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung, nebst seiner ämtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel beizufügen. Die Echtheitsklausel ist mit der Geschäftszahl, unter welcher die Amtshandlung in dem von ihm zu führenden Legalisierungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisierungsgebühr ersichtlich zu machen. Der Umstand, dass das Geburtsdatum natürlicher Personen anders als die § 188 Abs 4 AußStrG, § 79 NO nicht als (zumindest) möglicher Inhalt

des Beglaubigungsvermerks genannt ist, vermag an der Maßgeblichkeit der normierten Formerfordernisse des GBG nichts zu ändern. Abgesehen von dem im gegebenen Zusammenhang als demonstrativ zu qualifizierenden Charakter der Aufzählung der Inhalte der Echtheitsklausel nach Art X § 8 Abs 2 TirGARG ist das GBG nicht nur

lex posterior, sondern auch

lex specialis. Im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren können bücherliche Eintragungen nur dann bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur entsprechenden Eintragungsart erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG).

4. Zusammenfassend setzt die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG bei natürlichen Personen voraus, das dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält. Mangels Aufnahme des Geburtsdatums des Antragstellers im Beglaubigungsvermerk liegt hier ein Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 4 GBG vor. Eine Verbesserung des Gesuchs war gemäß § 82a Abs 1 Satz 5 GBG ausgeschlossen.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.