JudikaturJustizRS0070666

RS0070666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1987

Die Bestimmung, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des MRG (01.01.1982: § 58 Abs 1 MRG) bei Gericht anhängigen Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften "durchzuführen" sind, bedeutet jedenfalls für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG in erster Instanz geschlossen waren, daß auch die bisherigen materiellrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind.

Entscheidungen
32