RS0070666 – OGH Rechtssatz
RS0070666 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des MRG (01.01.1982: § 58 Abs 1 MRG) bei Gericht anhängigen Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften "durchzuführen" sind, bedeutet jedenfalls für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG in erster Instanz geschlossen waren, daß auch die bisherigen materiellrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind.