JudikaturJustiz5Ob54/20g

5Ob54/20g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W***** GmbH Co KG, *****, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG in der EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. ***** G*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2020, AZ 47 R 9/20a, mit dem aus Anlass des Rekurses des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. November 2019, TZ 10611/2019, der Akt dem Erstgericht zurückgestellt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** sind zugunsten der Stadt W***** Dienstbarkeiten einverleibt. Die Antragstellerin beantragte unter Vorlage einer Amtsbestätigung über die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs die Berichtigung der Bezeichnung der Dienstbarkeitsberechtigten auf sie.

Das Erstgericht bewilligte das Gesuch antragsgemäß. Gegen diesen Beschluss erhob der Eigentümer der Liegenschaft, ein emeritierter Rechtsanwalt, Rekurs. Diesen brachte er nicht im elektronischen Rechtsverkehr ein.

Das Rekursgericht stellte den Akt dem Erstgericht mit Beschluss zurück. Die Aktenvorlage sei verfrüht erfolgt. Der Rekurswerber sei als ehemaliger Rechtsanwalt zwar berechtigt, einen Rekurs in eigener Sache selbst einzubringen. Auch als solcher sei er aber gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Das Erstgericht werde daher den Rekurswerber unter Fristsetzung zur Verbesserung seines Rekurses durch Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern und den Akt nach Ablauf der Frist wieder vorzulegen haben.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der [richtig] Revisionsrekurs des Einschreiters mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

1. Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Für Eingaben eines Rechtsanwalts, die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen (5 Ob 115/15w uva).

2. Im Grundbuchsverfahren richtet sich die Verbesserung durch Beseitigung eines solchen Formgebrechens nach der Bestimmung des § 82a Abs 1 GBG. Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller gemäß § 82a Abs 1 GBG der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Nach § 82a Abs 4 Satz 1 GBG kann der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. In dem gemäß § 75 Abs 2 GBG ergänzend heranzuziehenden Verfahren außer Streitsachen gilt Analoges. Auch in diesem ist ein Verbesserungsauftrag grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht gesondert anfechtbar (RIS Justiz RS0036243 [T16]). Der Ausschluss der (gesonderten) Möglichkeit der Anfechtung eines Verbesserungsauftrags folgt aus dem Umstand, dass die Partei nicht schon durch den Verbesserungsauftrag selbst, sondern erst durch eine – infolge unterbliebener Verbesserung – antragsabweisende Entscheidung beschwert ist (5 Ob 38/11s; RS0036243).

3. D ie – mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete – Rückleitung des Akts an das Erstgericht ist im Zusammenhalt mit den in der Begründung erteilten Auftr ägen des Rekursgerichts als Verbesserungsauftrag iSd § 82a Abs 1 GBG zu werten (vgl 6 Ob 133/05k = RS0036243 [T11]). Aufgrund des Rechtsmittelausschlusses der § 82a Abs 4 Satz 1 GBG kann gegen einen solchen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden (RS0036243 [T8]).

4. Der Revisionsrekurs war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.