JudikaturJustiz5Ob40/91

5Ob40/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Joachim M. L*****, vertreten durch Michael Auer, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, dieser vertreten durch Mag. Martina Wagner, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, 1050 Wien, Spengergasse 30-32, wider den Antragsgegner Dr. Herwig H*****, wegen § 37 Abs.1 Z 2, § 6 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 1990, GZ 48 R 682/90-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Oktober 1990, GZ 43 Msch 52/85-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs.2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs.2 Z 2 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Gemäß § 37 Abs.3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 527 Abs.2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (MietSlg. 36.516; WoBl 1988, 120/72). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs (EvBl. 1984/16; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2016, 2018 und 2026).

Unzulässige Rekurse sind gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen. Die in Satz 2 leg.cit. genannte Ausnahme betrifft nur die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage (vgl. Fasching aaO, Rz 2027), die sich hier durch den generellen Ausschluß des Revisionsrekurses (auch des außerordentlichen) ohnehin erübrigt. Insoweit hat sich durch die WGN 1989 keine Änderung der Rechtslage ergeben, weil § 523 Satz 2 ZPO nur die neuen Gesetzeszitate zur erheblichen Rechtsfrage übernimmt (Stohanzl, Anm. zu § 523 ZPO, MTA5). Die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Erstgericht (ON 41) war daher im Ergebnis richtig.

Die Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses (ON 42) durch das Gericht zweiter Instanz (ON 44) stellt sich inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs.2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs.2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (vgl. JBl. 1985, 113; EvBl. 1986/139; 4 Ob 602/88).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.