JudikaturJustiz5Ob34/19i

5Ob34/19i – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. S***** A*****, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 40 R 280/18z 26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der analogen Anwendung der Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG auf die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 2 MRG bereits in der Entscheidung 1 Ob 137/09t Stellung genommen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den (anderen) Anhebungstatbeständen des § 46a Abs 4 und 5 MRG sowie des § 46 MRG und dem Schrifttum kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG analog für die „Fünfzehntel-Anhebung“ nach § 46a Abs 2 MRG gilt (vgl RIS-Justiz RS0125427).

2. Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die – wie die Entscheidung 1 Ob 137/09t – auch im Schrifttum nicht auf Kritik stieß, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).

3. Die Revisionsrekursausführungen zeigen auch keine neuen Argumente auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken (RS0103384 [T4]). Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die Anhebungstatbestände des § 46 MRG bzw des § 46a Abs 5 MRG und stehen daher nicht im Widerspruch zu 1 Ob 137/09t. Den Umstand, dass die Rechtsprechung in diesen Fällen eine Analogie verneint, hat der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 137/09t in seine Beurteilung miteinbezogen.

4. Auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und/oder dem behaupteten Anerkenntnis wirft die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).