JudikaturJustiz5Ob187/11b

5Ob187/11b – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M***** und 2. C*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder, Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, wegen Löschung einer Reallast, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Juli 2011, AZ 53 R 92/11b, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 1. Februar 2011, TZ 390/2011, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten durch ihre ausgewiesenen Vertreter die Einverleibung der Löschung der zu Lasten von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken einverleibten Reallast der Zaunerhaltung.

Das Rekursgericht gab dem von den Antragstellern gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs teilweise Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Den Rechtsvertretern der Antragsteller wurde die Entscheidung der zweiten Instanz laut Rückschein am 28. 7. 2011 zugestellt. Dagegen richtet sich der am 29. 8. 2011 verfasste und laut Aktenlage am 31. 8. 2011 beim Erstgericht überreichte (eingelangte) Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG). Bei der Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach „dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden“ (§ 81 Abs 2 GBG; RIS-Justiz RS0060994). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (RIS-Justiz RS0060987 [T1]; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 81 GBG Rz 3; Feil/Marent/Preisl , Grundbuchsrecht 2 § 81 Rz 1). Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so endet die Frist erst mit dem nächstfolgenden Werktag (RIS-Justiz RS0060996).

Die 30-tägige Revisionsrekursfrist endete im vorliegenden Fall am 27. 8. 2011, einem Samstag. Der Revisionsrekurs hätte daher spätestens am darauffolgenden Montag, den 29. 8. 2011, beim Erstgericht einlangen müssen. Die Bestimmung über die Fristhemmung nach § 222 ZPO findet entgegen der Ansicht der Revisionswerber nach § 23 Abs 1 AußStrG (idF BGBl I 2010/111) im Verfahren außer Streit und damit auch im Grundbuchsverfahren keine Anwendung (so auch schon die alte Rechtslage vor dem BBG 2011: vgl Fucik/Kloiber , AußStrG § 23 Rz 2; Gitschthaler in Rechberger ZPO³ Vor § 222 Rz 1; Kodek/Mayr , Zivilprozessrecht [2011] Rz 304). Der erst am 31. 8. 2011 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.