JudikaturJustiz5Ob173/14y

5Ob173/14y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 3.106.735,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2014, GZ 3 R 69/14h 102, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder haften nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für Vermögensschäden, die Dritte als Folge einer unrichtigen (vorläufigen) Bilanz erleiden, wenn sie damit rechnen mussten, dass die Bilanz Grundlage für die Vermögensdisposition Dritter sein wird (8 Ob 281/70 = SZ 43/236 = RIS Justiz RS0022693; RS0022654; 9 Ob 346/00y; 10 Ob 57/03k = SZ 2005/174 = RS0120309). Für die Richtigkeit einer nur zu betriebsinternen Zwecken erstellten Bilanz haften sie Dritten nach der höchstgerichtlichen Judikatur demnach nicht (RIS Justiz RS0022654).

Im vorliegenden Fall erstattete die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Auftrag eines später in Insolvenz verfallenen Unternehmens, dem die Klägerin am 1. 9. 2008 ein Darlehen gewährte, im Mai 2008 eine vorläufige Bilanz zum Stichtag 31. 12. 2007, die ausschließlich der Information des Unternehmens dienen sollte. Die Beklagte, die keinen Prüfungs und Plausibilisierungsauftrag hatte, wusste nicht, dass diese Bilanz der Klägerin zur Finanzmittelaufbringung vorgelegt wurde.

Bei dieser Sachlage ist es keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten für eine angeblich unrichtige vorläufige Bilanz im Verhältnis zur Klägerin verneinten. Wenn sich die Klägerin auf ein im August 2008 geführtes Telefonat zwischen der Beklagten und einer anderen Darlehensgeberin beruft, übersieht sie, dass die Beklagte von ihrer Auftraggeberin ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, um ihre Gesprächspartnerin über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu informieren, und von der Existenz der Klägerin als weitere potentielle Kreditgeberin nichts wusste. Deshalb musste sie auch nicht damit rechnen, dass die Klägerin aufgrund des Telefonats, in dem überdies auf die Unvollständigkeit der Informationsgrundlage hingewiesen wurde, ohne nähere Prüfung der Risken ein Darlehen gewähren würde.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).