JudikaturJustiz5Ob17/05v

5Ob17/05v – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1) S*****Aktiengesellschaft, *****, 2) Andreas E*****, 3) Emil J*****, 4) Otto K***** und 5) Gottfried S*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in 8010 Graz, wegen Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsssachen Graz als Rekursgericht, vom 30. August 2004, AZ 4 R 150/04i, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. März 2004, TZ 2546/04, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Vorraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass sämtliche Verbücherungen, um die nach dem 1. 7. 2002 angesucht wurde, den Vorschriften des WEG 2002 entsprechen müssen (RIS Justiz RS0118469).

Als Folge der Bestimmungen des § 3 Abs 2 WEG 2002 (obligatorische Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten) und § 2 Abs 2 WEG 2002 (WE Tauglichkeit von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge) kommt eine Wohnungseigentumsbegründung nur in Betracht, wenn bereits als Grundlage der Nutzwertermittlung festgelegt ist, ob und welche Kfz Abstellplätze ins Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft bleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit besteht nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 nicht. Die Begründung von Zubehörwohnungseigentum an Kraftfahrzeugabstellplätzen ist nicht mehr zulässig (RIS Justiz RS0118465). Der Entscheidung 5 Ob 311/03a lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es ging um Autoabstellplätze, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet waren, sondern zugleich als ausschließlicher Zugang zu Wohneinheiten dienten.

Es liegt insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die durch den Obersten Gerichtshof noch zu klären wäre.

Der erkennende Senat sieht sich auch nicht veranlasst, die Aufhebung des § 56 Abs 13 gemäß § 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B VG durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung liegt darin, dass bis zum Inkraftteten des WEG 2002 nur eine kurze Legisvakanz bestand und darüber hinaus die Begründung von Wohnungseigentumszubehör an Abstellplätzen nicht mehr möglich ist, kein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht oder die den gleichen Schutz genießende Erwerbsfreiheit. Es ist im Hinblick auf die höhere Rechtsqualität des durch das WEG 2002 neu geschaffenen selbständigen Wohnungseigentums an Abstellplätzen vor allem im Hinblick auf deren selbständige Verkehrsfähigkeit nicht einsichtig, dass ein Eingriff in den „Wesenskern des Grundrechts" erfolgt sein soll. Der aber wäre erforderlich, um Bedenken gegen die hier beanstandete gesetzgeberische Maßnahme zu erwecken (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1368, 1372 f, mwN). Im Übrigen entspräche selbst eine gesetzliche Änderung ohne Übergangsregelung der grundsätzlichen Anordnung der Verfassung in Art 49 B VG, wonach Gesetze idR mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten (vgl 4 Ob 11/04b). Von einem dadurch bewirkten „übermäßigen Eigentumseingriff" kann keine Rede sein. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es vor Inkrafttreten des WEG 2002 es einer jahrelangen Forderung der betroffenen Verkehrskreise entsprochen hatte, die gesetzliche Möglichkeit der Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an Abstellplätzen zu schaffen.

Zum konkreten Fall der Antragsteller sei noch bemerkt, dass der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, dessen Verbücherung sie anstreben, vom 8. 7. 2002 datiert, somit einem Datum nach Inkrafttreten des WEG 2002.

Aus den dargelegten Gründen teilt der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken der Rechtsmittelwerber nicht, weshalb auch darin keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage vorliegt (RIS Justiz RS0116943).

Das hatte zur Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels zu führen.