JudikaturJustiz5Ob1501/84

5Ob1501/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, wegen 167.622 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. November 1983, GZ 2 R 210/83 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie schon im Berufungsverfahren behauptet der Beklagte, die von ihm formularmäßig übernommene Bürgschaftshaftung auch für den Fall der Verlängerung des Kredits verstoße gegen die Vorschrift des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw sei von der Anordnung des § 879 Abs 3 ABGB in ihrer Gültigkeit getroffen. Die zuerst genannte Vorschrift kann keine Anwendung finden, weil der Beklagte die Bürgschaftshaftung für den Kredit seines Geschäftsherrn in seiner Eigenschaft als selbstständiger Handelsvertreter übernommen hat und deshalb nicht den Schutz als Verbraucher im Sinne des KSchG in Anspruch nehmen kann; die Voraussetzungen für die Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB fehlen aber schon deshalb, weil der Beklagte die von ihm als unangemessen und ihn grob benachteiligend empfundene Bestimmung in dem Formularvertrag über die Möglichkeit der Verlängerung des Kreditverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Kreditnehmer und die Fortdauer seiner Bürgenhaftung auch für diesen Fall durch die Aufkündigung dieser Verpflichtung unanwendbar hätte machen können ( Schinnerer Avancini , Bankverträge II³ 175; EvBl 1964/180 mwN; vgl auch EvBl 1971/281); es fehlt demnach in dieser Hinsicht an dem Erfordernis einer in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage als Anfechtungsvoraussetzung.