JudikaturJustiz5Ob113/06p

5Ob113/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Lovrek und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A-140/05 des Vermessungsamts W***** vom 11. Juli 2005 (Herstellung der Anlage L*****"), infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses" der Ö***** Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2006, AZ 22 R 36/05g, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 5. Oktober 2005, AZ 6 Nc 70/05a, TZ 2532/05, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogens GZ A-140/05 des Vermessungsamts W***** vom 11. Juli 2005 (Herstellung der Anlage L*****).

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Rechtsmittelwerberin nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Rechtsmittelwerberin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", welchen das Erstgericht unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro nicht übersteigt ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF für zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG nF); in diesem Fall bleibt lediglich die Möglichkeit, eine beim Gericht erster Instanz einzubringende Zulassungsvorstellung unter gleichzeitiger Ausführung des Revisionsrekurses an die zweite Instanz zu erheben (§ 63 AußStrG nF). Darin ist die Abänderung des Zulassungsausspruchs unter Darlegung der Gründe iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF zu begehren. Die Entscheidung des Rekursgerichtes darüber ist unanfechtbar. Das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel in eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann; diese wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (§ 69 Abs 3 AußStrG nF).

Die unmittelbare Vorlage eines „außerordentlichen Revisionsrekurses" der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen (5 Ob 274/05p; vgl auch 6 Ob 148/05s; 5 Ob 231/05i).