JudikaturJustiz54R213/06x

54R213/06x – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
14. November 2006

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter LGVPräs. Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Singer und Dr. Hemetsberger in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, Pensionist, 5020 Salzburg, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei N***** S*****, Pensionistin, 5020 Salzburg, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen (eingeschränkt) Unterlassung (Streitwert EUR 5.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.8.2006, 25 C 1756/04p-36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Parteien haben ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Mit dem in seinem Punkt 2. angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. c ZPO bewilligt.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Verfahrenshilfe kann gemäß § 63 Abs. 1 ZPO nur bewilligt werden, wenn eine Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der notwendige Unterhalt, der über dem Existenzminimum liegt, aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen darf (Klauser-Kodek, JN-ZPO16, E 25 zu § 63 ZPO), ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben. Einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung (Klauser-Kodek, aaO, E 28 und 29 zu § 63 ZPO).

Dem von der Beklagten vorgelegten Vermögensbekenntnis ist zu entnehmen, dass sie derzeit vom Kläger einen monatlichen Unterhalt von EUR 1.714,57 bezieht sowie EUR 859,30 an Pflegegeld erhält. Zieht man die monatlichen Heimkosten von EUR 2.178,65 ab, verbleibt der Beklagten monatlich ein Betrag von EUR 395,22 zur eigenen Verwendung. Aus dem Fruchtgenussrecht an der Wohnung in der H*****straße 6 in 5020 Salzburg werden derzeit keine Mieteinkünfte erzielt. Allfällige Mieteinkünfte sind zu 80 % zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden. Vielmehr weist das Konto einen Minussaldo von EUR 358,49 auf. Damit ist die Beklagte - entgegen den Rekursausführungen - jedenfalls derzeit nicht in der Lage, den vom Erstgericht aufgetragenen Kostenvorschuss von EUR 2.000,-- auch nur teilweise zu tragen, ohne den eigenen - standesgemäßen - Unterhalt zu beeinträchtigen.

Die Rekursausführungen zu den möglicherweise zu erzielenden zukünftigen Mieteinnahmen stellen eine im Rekursverfahren nicht zu beachtende Neuerung dar, sodass schon aus diesem Grund darauf nicht näher eingegangen werden muss.

Zur monierten Unterhaltsverpflichtung der Kinder der Beklagten ist Folgendes auszuführen:

Nach § 66 Abs. 2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Nur wenn das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken hat, ist es zu überprüfen. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern stellt eher die Ausnahme dar und setzt voraus, dass die Deckung des Unterhalts eines Elternteils bei seinem vorleistungspflichtigen (Ex )Ehegatten - vorliegend dem Kläger - nicht gefunden werden kann (Dittrich-Tades, ABGB-Kommentar36, E 1 und 3 zu § 143). Im Hinblick auf die angegebene Unterhaltszahlung durch den Kläger von monatlich EUR 1.714,57 und die bloß subsidiär bestehende Unterhaltspflicht der Kinder ist die Angabe im Vermögensbekenntnis, dass keine - weiteren - Unterhaltsansprüche bestehen, nicht geeignet, Bedenken an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu erwecken. Nur konkrete Umstände (zB Behauptungen des Gegners), die eine Unterhaltspflicht wahrscheinlich erscheinen lassen, können Anlass zu einer Überprüfung sein. Andernfalls würden die Prüfpflichten der Gerichte überspannt werden, müsste doch in vielen Fällen auch unnötiger Aufwand getrieben werden.

Vorliegend ist zudem zu beachten, dass aufgrund der Heimunterbringung jeder (weitere) Unterhalt primär für Heimkosten zu verwenden wäre, weil nach § 143 ABGB der Unterhaltsanspruch der "Erhaltung" der Berechtigten und nicht der Prozessfinanzierung, die einen Sonderbedarf darstellt, dient. Demgemäß müsste zunächst - allenfalls auch durch zusätzliche Anspannung des Klägers - erst der monatliche Fehlbetrag für die Heimunterbringung von knapp EUR 800,-- abgedeckt werden. Erst darüber hinausgehende Unterhalts(mehr)leistungen des Klägers sowie der drei Kinder könnten für die Prozessfinanzierung herangezogen werden.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

In Verfahrenshilfesachen findet kein Kostenersatz statt (§ 72 Abs. 3 ZPO).

Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels ist sachbezogen (§ 528 Abs. 1 Z 4 ZPO).

Landesgericht Salzburg