JudikaturJustiz54R20/97y

54R20/97y – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
10. April 1997

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Hemetsberger und Dr. Purkhart in der Rechtssache der klagenden Partei R*****Genossenschaft m.b.H., *****vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die Beklagte R*****H**********wegen S 9.855,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Hallein vom 11.11.1996, 4 C 1213/96g in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat mit ihrer Mahnklage begehrt, über S 9.855,-- s. A. gegen die Beklagte aus der Überziehung eines Girokontos einen Zahlungsbefehl zu erlassen und dafür Normalkosten nach TP 2 begehrt. Im Rahmen ihres Kostenbegehrens beantragte sie auch den Zuspruch von "außerprozessualen Inkassokosten laut Leistungsverzeichnis vom 31.10.1996" im Ausmaß von S 4.311,32.

Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß und bestimmte die Kosten gemäß TP 2 RATG. Die darüber hinaus begehrten Kosten für die Inanspruchnahme des Inkassobüros hat es als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig erachtet und daher abgewiesen.

Gegen die Abweisung dieses Begehrens auf Zuspruch vorprozessualer Kosten richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag die Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß auch die Inkassokosten der Beklagten zum Ersatz auferlegt werden.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs bezieht sich darauf, daß nach verschiedenen Stimmen in der Lehre sowie auch der zitierten Judikatur der vorprozessuale Inkassoaufwand sehr wohl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei. Er verweist auch darauf, daß nunmehr mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sogar ein Tarif für die Höchstsätze der von den Inkassoinstituten verrechenbaren Vergütungen geschaffen worden sei. Es hätten daher die Gerichte davon auszugehen, daß der Auftrag eines Gläubigers an ein Inkassobüro, die Forderung einzutreiben, sehr wohl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei.

Auf die im Rekurs vorgetragenen Argumente erübrigt es sich jedoch im vorliegenden Fall einzugehen. Gemäß § 54 Abs. 1 ZPO hat jene Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust ihres Ersatzanspruches ein Kostenverzeichnis vorzulegen samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen. Diese Bestimmung wird nach einhelliger Judikatur dahin ausgelegt, daß dort, wo nicht ohnedies auf einen festen Tarif Bezug genommen werden kann, der Kläger glaubhaft zu machen hat, daß er mit solchen Kosten belastet wurde und diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sind. Das Rekursgericht stimmt diesbezüglich mit Hoffmann, Vorprozessuale Kosten ....., RZ 1997, 52 ff., insbesondere 54, überein, daß der Kläger auch zu bescheinigen hat, daß er zum Ersatz dieser Inkassokosten tatsächlich in dem von ihm geltend gemachten Ausmaß verpflichtet wurde. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 40 Abs. 2 ZPO, wonach die Parteien nur Anspruch auf von ihnen bestrittene Kosten haben. Daß solche Kosten sogar von einer Partei bereits bezahlt worden sein müßten, könnte dem Wort "bestritten" wohl entnommen werden, jedoch genügt es nach Ansicht des Rekursgerichtes, wenn die Partei mit solchen Kosten bloß belastet wurde. Daraus folgt aber, daß eine Partei im Rahmen ihrer Bescheinigungspflicht gemäß § 54 ZPO auch glaubhaft zu machen hat, daß sie vorprozessuale Kosten bereits getragen hat oder doch zumindest zu tragen verpflichtet ist.

Dieser Bescheinigungspflicht ist jedoch die klagende Partei im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, weil sie lediglich ein Leistungsverzeichnis eines Inkassoinstitutes vorgelegt hat, jedoch in keiner Weise dargetan hat, daß sie die darin verzeichneten Gesamtkosten von S 4.311,32 bereits bestritten hätte oder diese Kosten ihr in Rechnung gestellt worden wären. Sie hätte also jedenfalls bescheinigen müssen, daß sie aufgrund des von ihr erteilten Auftrages an das Inkassoinstitut verpflichtet sei, den als vorprozessuale Kosten verzeichneten Aufwand (des Inkassoinstitutes) auch tatsächlich zu ersetzen.

Schon dieser Bescheinigungspflicht ist hier die klagende Partei nicht nachgekommen, sodaß es sich schon deswegen erübrigt, darauf einzugehen, ob die vom Inkassoinstitut verzeichneten Leistungen (zig-fache Mahnungen über nahezu 4 Jahre) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wären.

Mangels Rechtsmittelerfolges hat die klagende Partei ihre Rekurskosten selbst zu tragen (§§ 41 und 50 ZPO); in Kostensachen ist jeder weitere Rechtszug ausgeschlossen (§ 528 Abs. 2 Z 3 ZPO).