RSA0000010 – LG Salzburg Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine Partei hat im Rahmen ihrer Bescheinigungspflicht nach § 54 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, daß sie die begehrten vorprozessualen Kosten, wie zB Inkassokosten, bereits getragen hat oder doch zumindest zu tragen verpflichtet ist; die Vorlage eines bloßen Leistungsverzeichnisses eines Inkassoinstitutes genügt nicht.