JudikaturJustiz4Ob256/98w

4Ob256/98w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, wider die beklagten Parteien 1. Republik Ö*****, 2. Josef B*****, 3. Erna B*****, 4. Josef H*****, und 5. Monika H*****,

6. Johann R*****, und 7. Agnes R*****, wegen Nichtigkeitsklage (Streitwert S 3,5 Mio), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 1980, GZ 3 R 112/98i-4, womit der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang abgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem zu 18 Cg 255/97t des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Verfahren nimmt die klagende Partei die auch hier beklagten Parteien auf Zahlung von 3,5 Mio S und Feststellung in Anspruch. Im Laufe dieses Verfahrens stellte das Landesgericht Innsbruck fest (Beschluß vom 15. 1. 1998, 18 Cg 255/97t-4), daß Anzeichen für eine Prozeßunfähigkeit der Klägerin vorhanden seien, und übermittelte den Akt dem Pflegschaftsgericht im Sinn des § 6a ZPO. Gleichzeitig unterbrach es das Verfahren unter Hinweis auf § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitgerichtes darüber, ob für die Klägerin ein Sachwalter zu bestellen ist. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge (Beschluß vom 27. 3. 1998, 3 R 35/98s).

Mit ihrer beim Oberlandesgericht Innsbruck am 16. 4. 1998 eingebrachten Nichtigkeitsklage, die sich gegen den Unterbrechungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck und dessen Bestätigung durch das Oberlandesgericht Innsbruck richtet, begehrt die Klägerin, die genannten Entscheidungen als nichtig aufzuheben. Die vom Landesgericht Innsbruck gefällte Entscheidung sei deshalb nichtig, weil die Entscheidung nur durch Einzelrichter und nicht - wie dies die Klägerin beantragt habe - durch einen Senat gefällt worden sei; damit habe der (namentlich genannte) kraft der Gesetze ausgeschlossene Richter des unrichtig besetzten Landesgerichtes Innsbruck entschieden. Im Rekursverfahren des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei die Entscheidung deshalb nichtig, weil die (namentlich genannten) Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck "gemäß Art 6 MRK, des EU-Rechts und des § 20 JN auf jeden Fall ausgeschlossen" seien. Die Klägerin habe diese Richter auch strafrechtlich angezeigt.

Die Klägerin verband mit ihrer Nichtigkeitsklage einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und legte ein Vermögensbekenntnis bei.

Das in der Nichtigkeitsklage angerufene Oberlandesgericht Innsbruck wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 63 Abs 1 ZPO setze für die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei schon deshalb aussichtslos, weil sie sich nicht gegen eine das Verfahren endgültig beendende Entscheidung richte. Im übrigen fehle auch die weitere Voraussetzung des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sein müsse. Der Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Rekurssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei im übrigen zurückgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe die gegen diese Richter gerichtete Anzeige der Klägerin zurückgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages gerichtete Rekurs der Klägerin ist nicht zulässig.

Wird eine Nichtigkeitsklage nicht bei dem Gericht erhoben, welches im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz - hier beim Rekursgericht des Vorprozesses - erhoben (§ 532 Abs 2 ZPO), dann richtet sich gemäß § 535 ZPO die Anfechtbarkeit der Entscheidung nach den Bestimmungen, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der in § 535 ZPO normierte Grundsatz - wenngleich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf die Anfechtung von Urteilen beschränkt ist - auch auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse des "höheren" Gerichtes gelten muß (SZ 19/177, EvBl 1985/30). Wurde demnach die Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall richtigerweise beim Rekursgericht des Vorprozesses eingebracht, unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO (EvBl 1985/30; Fasching IV 536; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 535). Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz "über die Verfahrenshilfe" unzulässig und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Gegen den der Klägerin die Verfahrenshilfe verweigernden Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof somit nicht zulässig. Er mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.