JudikaturJustiz4Ob2353/96z

4Ob2353/96z – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard E*****, vertreten durch Czerwenka Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000) und S 200.000 sA (Revisionsinteresse S 200.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1.August 1996, GZ 3 R 141/96x-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.März 1996, GZ 16 Cg 196/94t-28, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 9.900 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 1.650 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Beide Streitteile vertreiben Bücher, die über Fragen im Zusammenhang mit einer Eheschließung unterrichten, und zwar der Kläger das Buch "Erster Wiener Hochzeitsführer" und die Beklagte "Unser Hochzeitsbuch". Die Bücher werden unentgeltlich an die Brautpaare verteilt. Das Geschäft der Verleger besteht darin, daß sie in den Büchern Werbeinserate gegen Entgelt einschalten. Der Hochzeitsführer des Klägers wird in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland verbreitet, jener der Beklagten in ganz Österreich.

Da der Beklagten bekannt war, daß es mit der Verteilung ihres Hochzeitsbuches durch die Wiener Standesämter Schwierigkeiten gab, wandte sie sich an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und schloß mit diesem am 16.November 1993 einen "Kooperationsvertrag". Darin wurde festgehalten, daß die Beklagte in Zusammenarbeit mit dem Ministerium ein Buch mit dem Titel "Unser Hochzeitsbuch" - Ein Leitfaden für die partnerschaftliche Ehe - erstelle (§ 1) und daß die Finanzierung des - näher beschriebenen - Buches über den Verkauf von Werbeeinschaltungen erfolge (§ 2 Z 5 des Vertrages). § 5 des Vertrages lautete:

"Das Ministerium verpflichtet sich:

1. dem Verlag ein Referenzschreiben über die getroffene Kooperation zur Verfügung zu stellen; der Verlag ist berechtigt, dieses Referenzschreiben bei seinen Präsentationen zu verwenden. Die Modalitäten der diversen Präsentationen werden jeweils mit dem Ministerium abgesprochen.

2. das Ministerium verwendet sich dafür, (um) die österreichweite Verteilung des Buches über die Standesämter zu ermöglichen; das Ministerium übernimmt jedoch nicht die Garantie für die tatsächliche Verteilung des Buches. ..."

Um den Inseratenkunden die Möglichkeit zu geben, gezielt zu werben, gibt die Beklagte nicht ein einheitliches Hochzeitsbuch heraus; vielmehr bestehen 16 regional verschiedene Ausgaben. Bei allen Ausgaben ist der redaktionelle, vom Familienministerium gestaltete Teil gleich, während die Inseratenteile für jede Ausgabe gesondert gestaltet werden. In den Regionen wurde nur für die jeweilige Regionalausgabe geworben.

In 94 % aller österreichischen Standesämter wird dieses Hochzeitsbuch bei der Bestellung des Aufgebotes verteilt oder liegt zur Entnahme auf. Nur in Wien stellte sich im November 1993 heraus, daß das Familienministerium seine entsprechende Zusage nicht einhalten konnte und keine Genehmigung erteilt wurde, die Wiener Ausgabe bei den Standesämtern aufzulegen. Nachdem der Wiener Hochzeitsführer 1994 Ende des Jahres 1993 fertiggestellt war, wurde für die folgenden Jahre keine neue Wiener Ausgabe mehr hergestellt. Seit Ende Jänner 1994 warb die Beklagte nicht mehr für die Wiener Ausgabe.

Der Kläger begehrt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm S 200.000 sA zu zahlen. Die Beklagte habe mindestens bis Ende Februar 1994 die bewußt unwahre Behauptung verbreitet, ihr Hochzeitsbuch liege bei allen Standesämtern auf. Damit habe sie dem Kläger Kunden abgeworben. Sämtliche dieser Kunden hätten im vorangegangenen Jahr im Hochzeitsführer des Klägers annonciert, davon aber im Hinblick auf die Ankündigung der Beklagten Abstand genommen. Der Kläger habe hiedurch einen Schaden in der Höhe der Inseratkosten des Vorjahres erlitten (S. 73).

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie habe ihr auf Grund eines Kooperationsvertrages zugesagt, sich dafür zu verwenden, daß ihre Hochzeitsbroschüre trotz der Weigerung der Wiener Standesämter auch bei diesen aufgelegt und verbreitet werden könne. Nachdem sich im November 1993 herausgestellt habe, daß das Familienministerium diese Zusage nicht einhalten könne, sei die Werbung für die für den Wiener Raum bestimmten Ausgabe des Hochzeitsbuches 1994 beendet worden. Soweit vorher in Verkaufsgesprächen allenfalls die unrichtige Behauptung aufgestellt worden sein sollte, die Wiener Ausgabe 1994 liege in allen Wiener Standesämtern zur Entnahme auf, sei das in Unkenntnis des Umstandes geschehen, daß das Familienministerium die Verbreitung durch die Standesämter in Wien nicht werde gewährleisten können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest:

Die (Familien )Ministerin R***** machte eine auf den Kooperationsvertrag gestützte Aussendung.

Bei der Werbung für die Regionalausgaben des Hochzeitsführers der Beklagten behaupten die Anzeigenwerber der Beklagten nur bei jenen Ausgaben, die tatsächlich in allen Standesämtern des jeweiligen Verbreitungsgebietes aufliegen, daß die Standesämter diese Regionalausgaben bei der Aufgebotsbestellung verteilen. Geworben wird in der Form, daß diese Anzeigenvertreter in einer bestimmten Region Interessenten aufsuchen, ihnen erklären, daß die Ausgabe für die entsprechende Region für das jeweils kommende Jahr in Planung sei; dann würden die Inseratenaufträge für diese Ausgabe entgegengenommen.

Im Zuge der Gespräche über den Kooperationsvertrag ließ Familienministerin R***** durchblicken, daß sie eine Verteilung auf den Wiener Standesämtern erreichen würde. Die Beklagte ging davon aus, daß die Standesbeamten auf diesem Weg zu einer Verteilung angehalten würden. Mit Schreiben vom 10.Februar 1994 teilte der Leiter der Wiener Magistratsabteilung 61 der Beklagten letztmalig mit, daß er - entsprechend seiner bisher geäußerten Einstellung - eine Verteilung des Hochzeitsbuches über die Wiener Standesämter nicht gestatte. Nachdem also festgestanden war, daß das Hochzeitsbuch nicht über die Wiener Standesämter verteilt werden könne, informierte die Beklagte ihre Kunden hierüber. Bei jenen Kunden, die zu einer Zeit angeworben wurden, da die Verteilung über die Wiener Standesämter schon fraglich schien, war in das jeweilige Auftragsformular der Satz aufgenommen, daß der Auftrag nur dann Rechtswirksamkeit erlange, wenn tatsächlich eine Verteilung über die Wiener Standesämter vorgenommen werden könnte. Bei diesen Kunden wurde dann der Auftrag als nicht zustandegekommen angesehen. Die letzten Aufträge für die Wiener Ausgabe nahm die Beklagte im Jänner 1994 - allerdings mit dem Hinweis, daß das Hochzeitsbuch auf den Wiener Standesämtern nicht verteilt werden könne - entgegen. Durch die Werbekampagne und durch niedrigeren Anzeigenpreise der Beklagten kam es beim Kläger zu Auftragsstornierungen und Entfall von Aufträgen und daher zu Umsatzeinbußen.

Rechtlich meinte der Erstrichter, daß der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, soweit sie angenommen habe, daß das Vorhaben der Familienministerin, politisch zu intervenieren, Erfolg haben werde. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei daher dem Grunde nach zu verneinen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil (im Umfang des Schadenersatzanspruches) auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Soweit die Beklagte die Feststellung über eine Aussendung des Familienministeriums mit dem in Beilage ./2 dokumentierten Inhalt bekämpfe, sei das unbeachtlich, weil diese Feststellung rechtlich unerheblich sei und daher nicht übernommen werde. Das Erstgericht habe zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten verneint. Es sei zwar im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar davon ausgegangen, daß die Beklagte vor Jänner 1994 für die Wiener Ausgabe ihres Hochzeitsbuches mit der unrichtigen Behauptung, es werde bei allen Standesämtern verteilt, geworben habe, die Feststellungen böten jedoch keinen verläßlichen Hinweis auf diese Tatsache. Schon deshalb bedürfe es der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht zunächst unmißverständlich festzustellen haben, ob, wann und auf welche Weise die Beklagte die von der Klägerin behaupteten wettbewerbswidrigen Angaben gemacht habe.

Sollte es diese Klagebehauptungen als erwiesen annehmen, werde es bei der Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht von seiner bisherigen Rechtsauffassung auszugehen haben. Der Gemeinde Wien als Ortsgemeinde obliege nämlich gemäß Art 118 Abs 3 B-VG die Regelung der zur Besorgung der Gemeindeaufgaben im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich erforderlichen Einrichtungen. Dazu gehörten auch die im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Personenstandsangelegenheiten. In diesen Angelegenheiten sei die Gemeinde Wien daher weisungsfrei. Die Bundesverwaltung habe daher kein Recht, auf die im Zusammenhang mit der Führung von Standesämtern maßgeblichen organisatorischen Belange - wie etwa die Verteilung von Werbebroschüren in Standesämtern - Einfluß zu nehmen. Somit könne die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Kooperationsvertrag mit der Beklagten eingegangene Verpflichtung, sich für die Möglichkeit der Verteilung des Hochzeitsbuches über die Standesämter zu verwenden, bloß als Verwendungszusage im Sinne des § 880 a ABGB beurteilt werden, die ohne gleichzeitige Erfolgsgarantie ausschließlich zu sorgsamem Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet habe. Die Beklagte habe daher auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrages nicht davon annehmen dürfen, daß der von ihr angestrebte und vom Ministerium in Aussicht gestellte Erfolg ungeachtet der bisherigen Weigerung der zuständigen Wiener Behörden mit Sicherheit eintreten werde. Solange die Beklagte die Möglichkeit des Festhaltens der Wiener Standesämter habe in Betracht ziehen müssen, habe sie fahrlässig gehandelt, wenn sie über ihr Angebot Angaben machte, mit deren Unrichtigkeit sie hätte rechnen müssen. Sie könne sich insoweit nicht auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Sinne des § 2 UWG berufen. Aus diesen Gründen bestünde die Schadenersatzpflicht der Beklagten für den Fall des Nachweises der ihr vorgeworfenen Tathandlungen dem Grunde nach zu Recht. Das Erstgericht habe daher auch die zur Schadenshöhe angebotenen Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Beklagte hält der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entgegen, daß das Erstgericht auch die Aussendung der Bundesministerin Maria R*****festgestellt habe, in welcher es heißt:

"Die Verteilung des Buches erfolgt über alle österreichischen Standesämter, wo jedes Brautpaar bei der Anmeldung der Heirat ein Exemplar kostenlos erhalten wird". Bei der Prüfung des Verhaltens der Beklagtenauf allfällige Fahrlässigkeit sei daher nicht nur zu untersuchen werden, ob ein Kaufmann berechtigt ist, auf den Erfolg von Verwendungszusagen zu vertrauen, sondern müsse die Frage lauten, inwieweit er dann berechtigt sei, auf eine Verwendungszusage zu vertrauen, wenn ihm gleichzeitig von einem der höchsten Organe der Vollziehung der Republik mitgeteilt wird, daß die Verwendung auch Erfolg haben würde. Mit der Aussendung (Beilage ./2) habe die Ministerin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Erfolg - nämlich die Verteilung des Buches über alle Standesämter - tatsächlich herbeiführen werde. Das Vertrauen der Beklagten auf die Wahrheit dieser Ausführungen könne nicht als fahrlässig beanstandet werden. Dem ist nicht zu folgen:

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann dann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn er die Irreführungseignung dieser Angaben kannte oder kennen mußte (§ 2 Abs 1 UWG). Das entspricht der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 3, 13 Abs 6 Z 1 dUWG; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 1040 Rz 440 zu § 3 dUWG und 1256 Rz 55 zu § 13 dUWG). Voraussetzung für die Haftung ist also zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufs- oder Menschengruppe zu verlangen ist; es kommt also zB auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, Handwerkers, Arztes udgl. an (Baumbach/Hefermehl aaO 274 Rz 370 EinlUWG). Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß (Köhler/Piper, UWG 532 Rz 364 zu § 3 dUWG).

Die Rechtssache wäre nur dann schon im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles spruchreif, wenn man die Ansicht vertreten wollte, die Beklagte habe auf Grund der Äußerungen der Familienministerin mit Sicherheit davon ausgehen können, daß das Hochzeitsbuch tatsächlich auch auf den Wiener Standesämtern verteilt werden würde. Das Erstgericht hat - insoweit ungerügt - festgestellt, daß die Familienministerin R***** bei den Gesprächen über den Kooperationsvertrag durchblicken ließ, sie würde eine Verteilung des Hochzeitsbuches auch auf den Wiener Standesämtern erreichen.

Die näheren Umstände, wie der Text der Beilage ./2 zustande gekommen ist, wann er verfaßt und wann und an wen er verbreitet wurde, wurden nicht festgestellt. Das Berufungsgericht lehnte eine Behandlung der Beweisrüge - die sich nur gegen den Begriff der "Aussendung" gewandt hatte - aus der Erwägung ab, daß diesem Schreiben keine Bedeutung zukomme. Das trifft auch insoweit zu, als die Beklagte gar nicht die Behauptung aufgestellt hat, dieses Schreiben wäre erst einige Zeit nach dem Abschluß des Kooperationsabkommens verfaßt worden, so daß sie der Meinung sein konnte, die Ministerin habe mittlerweile mit ihrer Intervention Erfolg gehabt. Vielmehr hat die Beklagte dazu vorgebracht, die Ministerin habe dieses Schreiben zu einer Zeit verfaßt, "als sie noch hoffte, über politische Interventionen bei allen Gemeinden, auch in Wien, die Verteilung durch die Standesämter sicherzustellen" (S. 31).

Der Text dieses Schreibens, bei dem es sich wohl um das in § 5 Z 1 des Kooperationsvertrages genannte "Referenzschreiben" handelt, konnte daher der Beklagten nicht mehr Gewißheit verschaffen, als die in § 5 Z 2 des genannten Vertrages enthaltene Verwendungszusage. Durch § 5 Z 2 des Vertrages hatte das Ministerium klargestellt, daß es sich gegenüber den Standesämtern nur bemühen werde, eine Verteilung des Buches der Beklagten zu erreichen, daß sie insoweit aber keine sichere Zusage ("Garantie") machen könne. Entscheidend ist demnach allein, ob die Beklagte auf Grund der optimistischen mündlchen Erklärung der Bundesministerin, sie werde bei ihrer Intervention erfolgreich sein, berechtigt war, ihren potentiellen Kunden mit Sicherheit zuzusagen, daß das Hochzeitsbuch auf den Wiener Standesämtern aufliegen werde.

Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint. Die Ministerin hat, mag sie auch eine noch so optimistische Prognose angestellt haben, nicht verbindlich zugesagt, daß ihr Interventionsbemühen tatsächlich erfolgreich sein werde. Die Beklagte mag dem politischen Durchsetzungsvermögen der Ministerin vertraut haben; sie mußte aber damit rechnen, daß die Ministerin in der vorliegenden Sache auch Schiffbruch erleiden könnte. Im Hinblick auf die Textierung der Verwendungszusage mußte ihr, auch ohne verfassungsrechtliche Kenntnisse, bewußt sein, daß die Familienministerin nicht das für die Frage der Verteilung von irgendwelchen Büchern auf den Standesämtern zuständige Organ ist. Sie konnte auch nicht damit rechnen, daß die politische Intervention der Ministerin auf jeden Fall von Erfolg gekrönt sein werde.

Sollte die Beklagte tatsächlich in ihrer Werbung die Behauptung aufgestellt haben, ihr Hochzeitsbuch werde in allen Wiener Standesämtern verteilt werden, dann hat sie etwas versprochen, dessen Richtigkeit sie nicht mit Sicherheit annehmen konnte. Sie hat damit die ihr als Kaufmann zumutbare Sorgfaltspflicht nicht eingehalten, sondern Angaben gemacht, deren mögliche Unrichtigkeit, also Irreführungseignung, ihr bekannt sein mußte.

Soweit sich Inserenten auf Grund dieser Zusage vom Kläger ab- und der Beklagten zugewandt haben, war die unrichtige Angabe der Beklagten für den Schaden des Klägers adäquat kausal.

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.