JudikaturJustiz4Ob212/21m

4Ob212/21m – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Kodek, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* T*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. M* D*, 2. Mag. W* S*, 3. Mag. A* S* und 4. Dr. A* P*, alle vertreten durch Mag. Paulus Papst, Rechtsanwalt in Graz, Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien Dr. K* P*, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 546.131,69 EUR sA und Feststellung (Streitwert 69.500 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Oktober 2021, GZ 2 R 172/21p 74, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. August 2020, GZ 17 Cg 89/19d 36, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Nachdem der Kläger seine Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hatte, wies das Rekursgericht einen danach erhobenen Rekurs des Klägers gegen eine fast ein Jahr vor Klagszurückziehung erfolgte Zulassung der Nebenintervention als verspätet zurück, weil ein solcher Rekurs entgegen der Ansicht des Klägers bereits seit der ZVN 2009 (Entfall des § 18 Abs 4 ZPO) zufolge § 514 ZPO selbstständig anfechtbar sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der vom Kläger dagegen erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ( RS0044501 ) ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand iSd § 528 Abs 2 Z 1 ZPO 5.000 EUR übersteigt; eine generelle analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts lehnt die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung ab ( RS0044501 [insb T10]; vgl 5 Ob 230/20i mwN). Das vorliegende Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nach § 528 ZPO zu beurteilen ist ( Musger in Fasching/Konecny 3 § 519 ZPO Rz 71 ).

[4] 2. Die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht – wie hier – hat gemäß § 237 Abs 3 ZPO zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und der Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen hat. So wie bei einer – aus welchem Grund immer erfolgten –Einschränkung der Klage auf Zinsen oder Kosten der Streitwert gemäß § 54 Abs 2 JN auf Null sinkt (6 Ob 161/15t mwN), ist auch im Fall der Klagerücknahme der verbleibende Verfahrensgegenstand auf die gemäß § 237 Abs 3 ZPO zu treffende Entscheidung über die Kosten beschränkt, sodass der Streitwert nach JN auch in diesem Fall Null beträgt.

[5] Auf den Streitwert nach (richtig § 12 Abs 4) RATG kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an.

[6] 3. Nach der Rücknahme der Klage hat daher das Rekursgericht auch mit seiner Entscheidung über den Rekurs gegen die Zulassung der Nebenintervention über einen 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden; damit ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.