JudikaturJustiz4Ob201/14h

4Ob201/14h – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. September 2014, GZ 2 R 149/14z 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen nach ständiger und von der überwiegenden Lehre gebilligter Rechtsprechung des Senats weder eine Gefahrenbescheinigung (RIS Justiz RS0080058; zuletzt 4 Ob 157/14p) noch eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit (4 Ob 1/02d; 4 Ob 210/06w; RIS Justiz RS0121554) voraus.

Dass einstweilige Verfügungen gemäß § 24 UWG zur Sicherung entsprechender Ansprüche auch dann erlassen werden können, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, bedeutet eine Befreiung von der in § 381 EO geforderten Anspruchsvoraussetzung einer Gefährdungsbescheinigung, weshalb auch dem Antragsgegner eine Gegenbescheinigung fehlender Anspruchsgefährdung nicht möglich ist (4 Ob 122/08g; 4 Ob 108/08y; zuletzt 4 Ob 157/14p; König , Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 4 Rz 10/59 f, 77; Gumpoldsberger/Baumann in Duursma Keplinger , UWG, § 24 Rz 9, 23; Kodek in Angst ², § 381 EO Rz 21; Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek , UWG² § 24 Rz 8; Koppensteiner , Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht³, § 35 Rz 12 ff; aA lediglich Hagen , Die Regelungsfunktion der einstweiligen Verfügung, JBl 1971, 337, 341; Konecny , Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992], 235).

Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 108/13k betrifft einen mit lauterkeitsrechtlichen einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nicht vergleichbaren Sicherungsantrag nach § 382h EO (Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren). Dort bejaht die Rechtsprechung eine bloß widerlegliche Vermutung einer Gefahr (zustimmend G. Kodek in Zak 2014/736; vgl 1 Ob 67/11a; 6 Ob 84/11p). Überdies besteht bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen nicht in demselben Ausmaß die Gefahr rechtsmissbräuchlicher Verwendung, weil hier auch die Wiederholungsgefahr weitere Anspruchsvoraussetzung ist.