JudikaturJustiz4Ob200/02v

4Ob200/02v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Maximilian A*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegnerin Eleonore A*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Juli 2002, GZ 2 R 233/02b 65, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Mai 2002, GZ 31 C 103/02k 62, auf Abweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin wurde im Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG mit Beschluss vom 10. 8. 1983 (ON 57) verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 350.000 S sA binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit Amtsvermerk vom 11. 10. 1983 bestätigte das Erstgericht die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 6. 5. 2002 (ON 61) beantragte die Antragsgegnerin beim Erstgericht die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO); im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ON 57 an ihren vormaligen Rechtsvertreter sei das Vollmachtsverhältnis infolge Aufkündigung durch diesen und Anzeige an das Gericht nicht mehr aufrecht gewesen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ab. Die am 4. 8. 1983 bei Gericht eingelangte Anzeige der Vollmachtsaufkündigung (ON 56) sei gem § 36 Abs 2 ZPO erst nach Ablauf von vierzehn Tagen wirksam geworden; die am 16. 8. 1983 erfolgte Zustellung der Entscheidung an den Rechtsvertreter der Antragsgegnerin liege noch innerhalb dieses Zeitraums.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Im Außenverhältnis, also auch dem Gericht gegenüber, erlange eine Aufhebung der Vollmacht erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch das Gericht Wirksamkeit; erst ab dann (hier: ab dem 4. 8. 1983) habe die Frist des § 36 Abs 2 ZPO zu laufen begonnen.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z).

Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine solche Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird ( Jakusch in Angst , EO § 7 Rz 95); eine bestätigende Entscheidung kann auch der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht. Anders als in dem der Entscheidung MietSlg 24.588 zugrundeliegenden Sachverhalt haben hier beide Vorinstanzen den Antrag als inhaltlich unbegründet erachtet, sodass übereinstimmende Entscheidungen iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegen. Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig ( EFSlg 94.595; ähnlich 7 Ob 600/94 betreffend die bestätigende Entscheidung der Aufhebung einer Vollstreckbarkeitserklärung).

Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann können damit aber auch nicht erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Revisionsrekursrechts an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 182/00v; 4 Ob 291/01z).