JudikaturJustiz4Ob188/97v

4Ob188/97v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, vertreten durch Gugerbauer Rechtsanwälte KEG in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Werner Landl und Mag.Martin Edelmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert S 741.269,71), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.April 1997, GZ 3 R 58/97p-13, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8.Jänner 1997, GZ 6 Cg 277/96h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 22.050,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.675,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist mit einem Anteil von 25 % Gesellschafter der Beklagten. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden Beschlüsse, sofern durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Mit eingeschriebenem Brief vom 25.7.1996 berief der Geschäftsführer der Beklagten Johann N***** eine Generalversammlung am Sitz der Beklagten in R***** für Dienstag, den 27.8.1996, ein. Gleichzeitig wurde die Tagesordnung mitgeteilt:

"Als Tagesordnung ist vorgesehen:

Erstens: Es sind die Geschäftsführerbezüge 1995 sowie die Lizenzgebühren 1995 festzustellen und zu genehmigen.

...

Viertens: Wegen der Abtretung der Geschäftsanteile von Frau Irmgard N***** an Herrn Johann N***** und der damit verbundenen Änderung der Beteiligungsverhältnisse ist der Dienstvertrag mit Herrn Johann N***** auf einen Geschäftsführervertrag zu ändern.

...

Die zur Erläuterung der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen (Jahresabschluß 1995 samt Anhang und Lagebericht) sind beigelegt.

Ein Entwurf des Geschäftsführervertrages wird rechtzeitig nachgereicht."

Der Kläger nahm an der Generalversammlung teil. Das Protokoll lautet auszugsweise wie folgt:

"Der Geschäftsführer Johann N***** eröffnet die Generalversammlung und schlägt vor, daß der Geschäftsführer den Vorsitz übernimmt. Dies findet die allseitige Zustimmung.

Daraufhin übernimmt der Geschäftsführer den Vorsitz und stellt zunächst fest, daß die erschienenen Gesellschafter das gesamte Stammkapital repräsentieren, so daß sie zur Fassung sämtlicher Beschlüsse berechtigt sind.

Über die laut Einladung zur Generalversammlung vorgeschlagene Tagesordnung werden nun folgende Beschlüsse gefaßt:

Bestandteil dieses Protokolls ist die beiliegende Tagesordnung und bezieht sich auf diese.

1. Geschäftsführerbezüge bzw. Lizenzen wurden in der gebuchten Höhe besprochen. Der Antrag des Geschäftsführers, diese in der gebuchten Höhe zu genehmigen, wurde wie folgt abgestimmt:

Johann N***** - 50 % - ja

Adolf K***** - 25 % - nein

Emil R***** - 25 % - ja

...

4. Der Antrag auf Abschluß eines neuen Geschäftsführervertrages für Johann N*****, welcher den Gesellschaftern ordnungsgemäß zugegangen ist, wurde wie folgt abgestimmt:

Johann N***** - 50 % - ja

Adolf K***** - 25 % - nein

Emil R***** - 25 % - ja

Herr Prokurist K***** begründete seine Abstimmung wie folgt:

Ich sehe in diesem Vorschlag für einen neuen Geschäftsführervertrag den Versuch, nachträglich ein nicht vertragskonformes Handeln zu sanieren.

Grundsätzlich bin ich zum Abschluß eines neuen Geschäftsführervertrages bereit, fordere aber jetzt schon einen zweiten Geschäftsführer, damit auch alle gewerberechtlichen Anforderungen zur Führung des Unternehmens gewährleistet sind.

Die Abstimmung über den Zusatzantrag betreffend zweiten Geschäftsführer ergibt:

Johann N***** - 50 % - nein

Adolf K***** - 25 % - ja

Emil R***** - 25 % - nein

..."

Mit Schreiben vom 29.8.1996 sandte der Steuerberater der Beklagten dem Kläger eine Kopie des Generalversammlungsprotokolls. Der Kläger hat den Brief erhalten; das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob der Brief eingeschrieben aufgegeben wurde.

Die - mit 16.10.1996 - datierte Nichtigkeitsklage ist am 22.10.1996 bei Gericht eingelangt.

Der Kläger begehrt, den Beschluß, mit welchem die Geschäftsführerbezüge 1995 in der gebuchten Höhe genehmigt wurden, und den Beschluß, mit welchem der Antrag auf Abschluß eines neuen Geschäftsführervertrages für Johann N*****, welcher den Gesellschaftern ordnungsgemäß zugegangen ist, genehmigt wurde, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte habe mit Johann N***** einen Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen, der für 1995 ein monatliches Bruttogehalt von S 39.900,-- vorsehe. Das ergebe unter Berücksichtigung des Überstundenpauschales ein Bruttojahresgehalt von S 845.120,78. Die Beklagte habe Johann N***** jedoch 1995 S 3,810.199,62 ausgezahlt. Eine Änderung des Geschäftsführer-Dienstvertrages sei nie beschlossen worden. Da nach dem Gesellschaftsvertrag derartige Regelungen den von der Generalversammlung zu beschließenden Dienstverträgen vorbehalten seien, sei der angefochtene Beschluß, soweit er die Genehmigung der über S 845.120,78 hinausgehenden Bezüge vorsehe, nicht zustande gekommen. Der Geschäftsführer Johann N***** habe dem Beschluß zugestimmt, obwohl ihm als demjenigen, dem ein Vorteil zugewendet werden sollte, gemäß § 39 Abs 4 GmbHG kein Stimmrecht zugestanden sei. Der über die vereinbarten S 845.120,78 hinausgehende Betrag von S 2,965.078,84 sei ein Sondervorteil, der die Gewinnsituation und die Vermögenslage der Gesellschaft beeinträchtige. Der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter sei bei der Beschlußfassung über die Bezüge nicht stimmberechtigt, wenn die Bezüge nicht in angemessener Höhe vereinbart werden. Der Betrag von S 2,965.078,84 stehe zu den von Johann N***** für die Beklagte erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis. Durch Bezüge in dieser Höhe würden die übrigen Gesellschafter ungleich behandelt. Beim Beschluß über den Abschluß eines neuen Geschäftsführervertrages sei Johann N***** unabhängig davon nicht stimmberechtigt gewesen, ob der Gesellschaft daraus ein Nachteil entstehe.

Der Kläger habe gegen die angefochtenen Beschlüsse rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Beklagte habe ihm lediglich eine Protokollsabschrift übermittelt, der der genaue Wortlaut der Beschlüsse nicht zu entnehmen sei. Es gehe daraus auch nicht hervor, ob und wann die Beschlüsse in einer Niederschrift festgehalten worden seien. Die Klage sei daher jedenfalls fristgerecht.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Das Unternehmen der Beklagten werde ausschließlich von Johann N***** geführt. Er entwickle die von der Beklagten in ganz Österreich vertriebenen Wärmepumpenanlagen nahezu allein und nehme auch sämtliche maßgeblichen Aufgaben im Bereich des Verkaufs und der inneren Organisation wahr. Zusätzlich zu dem im Geschäftsführer-Dienstvertrag vorgesehenen monatlichen Entgelt sei im Vertrag eine Tantieme vorgesehen, die je nach Geschäftsergebnis zuerkannt werden könne, falls die Generalversammlung der Gesellschaft dies beschließe. Die Ertragssituation der Gesellschaft sei aufgrund der dynamischen und positiven Entwicklung des Unternehmens stets äußerst günstig gewesen. Die Erfolge seien nahezu ausschließlich auf die Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters Johann N***** zurückzuführen. Aus diesem Grund seien Johann N***** in den vergangenen Jahren 3,5 % des Jahresumsatzes an Tantiemen zuerkannt worden. Die Gesellschafter hätten sowohl die Geschäftsführerbezüge als auch die Tantiemen festgestellt und genehmigt. Der Kläger habe sich erstmals bei den Vorgesprächen zur Bilanzerrichtung für 1995 gegen die bisherige Praxis der Geschäftsführerentlohnung ausgesprochen. Ursache sei das Bestreben des Klägers, seinen Geschäftsanteil Johann N***** zu verkaufen; der Verkauf sei aber wegen der übertriebenen Preisvorstellungen des Klägers nicht zustandegekommen.

Johann N***** sei stimmberechtigt gewesen, weil die Geschäftsführerbezüge und Tantiemen gleich wie in den vorangegangenen Jahren gewährt worden seien. Ihm sei kein Sondervorteil zugewendet worden. Der neue Vertrag halte das als angemessen erachtete Entgelt fest. Erhielte Johann N***** nur den im Vertrag festgelegten Geschäftsführerbezug, so läge sein Einkommen unter dem eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten.

Der Kläger habe dem Beschluß nicht wirksam widersprochen. Die Äußerung des Klägers sei undeutlich; ihr fehle auch ein entsprechender Erklärungswille. Die Klage sei verfristet, weil dem Kläger noch am 29.8.1996 ein Kopie des Protokolls zugesandt worden sei. Das Protokoll sei Niederschrift und schriftliche Ausfertigung der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse. Die Klage sei rechtsmißbräuchlich. Der Kläger wolle dadurch die Veräußerung seines Geschäftsanteiles vorantreiben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Dem Kläger sei schon aufgrund seiner Teilnahme an der Generalversammlung der Inhalt der dort gefaßten Beschlüsse bekannt gewesen. Durch die Übermittlung des Generalversammlungsprotokolls sei ihm in ausreichendem Umfang der genaue Wortlaut der Beschlüsse auch in schriftlicher Form vorgelegen. Damit sei dem Formerfordernis der "Absendung der Kopie gemäß § 40 Abs 2" GmbHG entsprochen worden. Die Neuregelung der Anfechtungsfrist solle verhindern, daß ein Gesellschafter die Anfechtungsfrist versäume, weil er in Unkenntnis jenes Ereignisses sei, welches diese Frist nach der alten Rechtslage in Gang gesetzt habe. Die zum Schutz der Gesellschafter notwendige Neuregelung solle nicht unnötige formaljuristische Hürden errichten. Der Kläger habe die Klagefrist demnach versäumt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Schon nach dem Wortlaut des § 41 Abs 4 GmbHG müsse die Kopie nach § 40 Abs 2 GmbHG nicht eingeschrieben geschickt werden. Die Vorschrift, einen Brief eingeschrieben zu senden, könne im übrigen nur Beweiszwecken dienen. Es genüge, wenn auf andere Weise bewiesen werde, daß der Brief mit den Kopien an einem bestimmten Tag abgesandt wurde. Der Kläger habe die Behauptung der Beklagten, das Generalversammlungsprotokoll sei am 29.8.1996 abgesandt worden, zugestanden. Das Protokoll über die Generalversammlung könne die Funktion einer "Niederschrift" erfüllen. Durch die Übersendung des Generalversammlungsprotokolls werde daher grundsätzlich die Klagefrist ausgelöst.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil zu § 40 Abs 2 und § 41 Abs 4 GmbHG idF des EU-GesRÄG keine Rechtsprechung besteht; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß das Generalversammlungsprotokoll den Inhalt des gefaßten Beschlusses wiedergeben müsse, um als Niederschrift im Sinne des § 40 Abs 1 GmbHG gelten zu können. § 40 GmbHG müsse auch den Erfordernissen der Niederschrift von Beschlüssen einer Einpersonen GmbH genügen. Demnach müsse die Niederschrift den Hergang der Beschlußfassung und den Inhalt des Beschlusses ohne mühsame Schlußfolgerungen wiedergeben. Dem Kläger sei weder eine gesetzeskonforme Niederschrift noch eine Kopie der gefaßten Beschlüsse übermittelt worden. Die Klagefrist des § 41 Abs 4 GmbH habe noch gar nicht zu laufen begonnen. Das Erfordernis des Absendens könne nur durch eingeschriebenen Brief nachgewiesen werden.

Gemäß § 40 Abs 1 GmbHG idF des EU-GesRÄG (BGBl 1996/403) sind die Beschlüsse der Generalversammlung unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.

In den EB zur Regierungsvorlage (32 BlgNR XX. GP 107) wird die Gesetzesänderung wie folgt kommentiert:

"Nach geltendem Recht sind die Beschlüsse der Generalversammlung und die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter in ein besonderes Protokollbuch einzutragen. Nach Auffassung der Judikatur kann das Protokollbuch nicht durch eine bloße Sammlung der Beschlußprotokolle ersetzt werden (SZ 23/170). Da die Führung eines Protokollbuchs den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, sieht der Entwurf vor, daß die bloße Sammlung der Niederschriften ausreichend ist.

Durch die Anordnung, nicht ohnehin schriftlich gefaßte Umlaufbeschlüsse unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen, wird gleichzeitig den in Art 4 der Einpersonengesellschafts-RL aufgestellten Erfordernissen, wonach Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen seiner Befugnisse als Gesellschafterversammlung gefaßt werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen sind, Rechnung getragen."

Im deutschen GmbH-Gesetz ist Art 4 Abs 2 der Einpersonengesellschafts-RL in § 48 Abs 3 leg cit umgesetzt. Danach hat der Gesellschafter, wenn sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in seiner Hand oder daneben in der Hand der Gesellschaft befinden, unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. Inhalt dieser Bestimmung ist ein Protokollierungserfordernis; aus der Niederschrift muß sich der Inhalt des Beschlossenen ohne mühsame Schlußfolgerungen ergeben (K. Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG-Gesetz8 § 48 Rz 77). Hüffer (in Hachenburg, GmbHG Großkommentar8 § 48 Rz 66) verweist darauf, daß Niederschrift nicht ein beliebiges Schriftstück, sondern ein Protokoll ist, das den Hergang der Beschlußfassung und den Inhalt des Beschlusses wiedergibt.

Aus der Niederschrift nach § 48 Abs 3 dGmbHG muß sich daher der Inhalt des Beschlusses ergeben. Diesem Erfordernis muß auch die Niederschrift nach § 40 GmbH gerecht werden, weil nur dadurch die durch Art 4 Abs 2 der Einpersonengesellschafts-RL angestrebte Rechtssicherheit durch schriftliche Fixierung des Beschlußinhalts und die damit verbundene Publizität verwirklicht werden kann (s Hüffer aaO § 48 Rz 63).

Die Anpassung des § 40 GmbHG an die Einpersonengesellschafts-RL und der Ersatz des Protokollbuches durch eine Sammlung der Niederschriften wurde zum Anlaß genommen, auch den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist neu festzulegen. Nunmehr beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die Abschrift der entsprechenden Niederschrift abgesendet wird (§ 41 Abs 4 GmbHG; 32 BlgNR XX. GP 107).

Karollus (Zur Neuregelung der Anfechtungsfrist für Generalversammlungsbeschlüsse [§ 41 Abs 4 GmbHG idF des EU-GesRÄG], RdW 1996, 516) leitet aus dem Schutzzweck des § 41 Abs 4 GmbHG ab, daß eine anderweitig erlangte Kenntnis noch nicht den Fristenlauf auslöst: Wenn es nach dem Gesetz für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Übersendung der Beschlußabschrift ankommt, so dürfe der Gesellschafter darauf vertrauen, daß er erst nach einer solchen Zusendung reagieren muß; die bloße Anwesenheit in der Generalversammlung oder eine mündliche Mitteilung des Beschlußinhaltes könnten auch deshalb nicht genügen, weil das Gesetz ersichtlich davon ausgehe, daß dem Gesellschafter der genaue Wortlaut des Beschlusses in schriftlicher Form vorliegen muß (Karollus aaO RdW 1996, 516).

Aus dem dem Kläger übermittelten Generalversammlungsprotokoll ergibt sich, daß (ua) sowohl über die Geschäftsführerbezüge für 1995 als auch über den neuen Geschäftsführervertrag abgestimmt wurde. Auch der Inhalt der Beschlüsse geht aus dem Protokoll hervor; die Mehrheit der Gesellschafter hat den Geschäftsführerbezügen in der "gebuchten Höhe" und dem Abschluß des allen Gesellschaftern zugegangenen Geschäftsführervertrages zugestimmt. Damit erfüllt das Generalversammlungsprotokoll die Funktion einer Niederschrift; es geht daraus hervor, daß und welche Beschlüsse die Gesellschafter gefaßt haben und wann sie schriftlich festgehalten wurden.

Der genaue Inhalt von Beschlüssen ergibt sich auch dann aus einem Protokoll, wenn im Beschluß auf andere Unterlagen Bezug genommen wird. Auch in diesem Fall gibt das Protokoll wieder, was die Gesellschafter beschlossen haben; daß die Gesellschafter den Beschluß nicht in allen Einzelheiten ausformulieren, sondern auf ihnen bekannte Daten, wie zB die "gebuchte Höhe" der Geschäftsführerbezüge oder einen ihnen zugegangenen Geschäftsführervertrag verweisen, macht den Beschluß weder unklar noch unvollständig. Der Kläger behauptet auch nicht, daß ihm die Höhe der Geschäftsführerbezüge oder der Inhalt des Geschäftsführervertrages nicht bekannt wären.

Er beruft sich darauf, daß das Generalversammlungsprotokoll keine Niederschrift sei und daß der volle Text der gefaßten Beschlüsse daraus nicht hervorgehe. Der Kläger gibt aber nicht an, inwiefern die Beschlüsse im Generalversammlungsprotokoll unvollständig wiedergegeben seien. Er bemängelt daher in Wahrheit, daß die Beschlüsse nicht alle Einzelheiten enthalten, die ein Außenstehender benötigen würde, um das Beschlossene in seiner ganzen Tragweite erfassen zu können.

Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich aber besondere Inhaltserfordernisse für Beschlüsse ableiten. Gefordert ist nur, daß die Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten sind und daß sich ihr genauer Inhalt daraus ergeben muß. Die Gesetzesänderung hatte auch in erster Linie den Zweck, die Rechtsstellung des Gesellschafters dadurch zu verbessern, daß der Beginn der Anfechtungsfrist an einen Publizitätsakt geknüpft wird, der gegenüber dem betreffenden Gesellschafter zu erfolgen hat (Karollus aaO RdW 1996, 516; s auch 32 BlgNR XX. GP 107).

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob das Generalversammlungsprotokoll dem Kläger eingeschrieben geschickt wurde. § 41 Abs 4 GmbHG verweist auf § 40 Abs 2 GmbHG; daraus folgt, daß die Kopie der gefaßten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist und daß die Klagefrist mit dem Tag der Absendung dieses eingeschriebenen Briefes zu laufen beginnt. Die Bestimmung hat offenbar den Zweck, den Tag der Absendung leicht nachweisbar zu machen; wird der Brief nicht eingeschrieben geschickt, so schadet dies nicht, wenn der Adressat den Brief erhalten hat und dies auch nicht bestreitet (s Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 3/86 mwN; anders, unter Hinweis auf den Grundsatz der formalen Garantiestrenge, SZ 61/79 = ÖBA 1988, 712 [Koziol] = RdW 1988, 193 für die Inanspruchnahme einer Bankgarantie).

Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG hat demnach mit 29.8.1996, dem Tag der Absendung einer Kopie des Generalversammlungsprotokolls an den Kläger, zu laufen begonnen. Daß auch der Kläger offenbar nicht der Auffassung war, die Zusendung des Generalversammlungsprotokolls habe keinerlei Bedeutung, zeigt die Tatsache, daß er nicht die Zusendung einer Kopie der gefaßten Beschlüsse verlangt, sondern am 22.10.1996 die, wenn auch verfristete, Klage eingebracht hat.

Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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