RS0108030 – OGH Rechtssatz
RS0108030 – OGH Rechtssatz
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Aus der Niederschrift nach § 48 Abs 3 dGmbHG muß sich der Inhalt des Beschlusses ergeben. Diesem Erfordernis muß auch die Niederschrift nach § 40 GmbH gerecht werden, weil nur dadurch die durch Art 4 Abs 2 der Einpersonengesellschafts-RL angestrebte Rechtssicherheit durch schriftliche Fixierung des Beschlußinhalts und die damit verbundene Publizität verwirklicht werden kann.