§ 40
§ 40 — GmbHG
§ 40 — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996. Vor der Änderung
der Bestimmung durch dieses Bundesgesetz war ein Protokollbuch
zu führen.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038610
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen.
(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.