JudikaturJustiz4Ob1617/95

4Ob1617/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. September 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing.Josef H*****, 2. Nikolaus W*****, beide vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Christine T*****, vertreten durch Dr.Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Erteilung der Zustimmung zu Wegerhaltungsarbeiten, infolge außerordentlicher Revision des Erstklägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 5.Juli 1995, GZ 22 R 126/95-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Erstklägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Entscheidung SZ 60/160 ist eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung eines bereits befestigten Weges, mit der keine Veränderung der Breite und keine unzumutbare Belastung des dienenden Gutes verbunden ist, keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit des uneingeschränkten Fahrrechtes; dies auch dann nicht, wenn die Bauführung die Auskleidung der ohnehin vorhandenen offenen Straßengräben mit Halbschalen und die Herstellung von Reinigungsschächten erfordert. Die Sanierung eines Servitutsweges muß demnach geduldet werden, wenn durch sie der Weg nicht verbreitert und das dienende Gut nicht in unzumutbarer Weise belastet wird. Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang: Nach dem Sanierungsvorschlag soll die Fahrbahn ohne Entwässerungsgraben 3,50 m breit sein; der Entwässerungsgraben soll mit Betonhalb- oder -drittelschalen von 30 cm Breite ausgekleidet werden. Insgesamt würde daher ein 3,80 m breiter Grundstreifen in Anspruch genommen. Derzeit ist der Weg mit der ausgewaschenen "Rinne" ca. 3,60 m breit; im oberen Drittel ist die Fahrbahn rund 3,20 m breit; in der unteren Hälfte ca. 3,50 m. Anders als in dem der Entscheidung SZ 60/160 zugrundeliegenden Fall wird demnach durch die von den Klägern angestrebte Sanierung ein breiterer Grundstreifen in Anspruch genommen als von ihnen derzeit befahren wird. Diese erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und die daraus folgende Erweiterung der Dienstbarkeit braucht der Dienstbarkeitsbelastete nicht zu dulden (§ 484 ABGB; SZ 55/125; SZ 60/160 = NZ 1989, 71; s auch Petrasch in Rummel, ABGB2 § 484 Rz 2). Die Kläger hätten sich daher mit einer schmäleren Fahrbahn zufriedengeben müssen, wenn damit auch die in den Straßenbaurichtlinien (RVS 3314) vorgesehene Breite für Wirtschaftswege (3,50 m) nicht erreicht wird. Daß die Richtlinien für Privatwege verbindlich wären, wurde nicht behauptet. Die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn kann die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen.