JudikaturJustiz3Ob95/18v

3Ob95/18v – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing. H*****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.295.140,70 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2018, GZ 46 R 59/18v 49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist s eit der Neufassung des § 144 Abs 1, § 145 EO durch die EO Novelle 2000 – wodurch insbesondere die vom Verpflichteten ins Treffen geführte Entscheidung 3 Ob 218/98z überholt ist – eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS Justiz RS0116953; jüngst 3 Ob 228/16z). Die Höhe des Schätzwerts ist deshalb – außer im hier nicht vorliegenden Sonderfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO – auch mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt nicht bekämpfbar (RIS Justiz RS0118674). Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Verpflichteten im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen.