JudikaturJustiz3Ob92/03f

3Ob92/03f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J***** GmbH, ***** vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei China Restaurant "*****" GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2002, GZ 41 R 232/02z 52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Juni 2002, GZ 44 C 473/00m (44 E 22/02x) 30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Titelverfahren begehrte die klagende und nun betreibende Vermieterin von der beklagten und nun verpflichteten Mieterin eines näher bezeichneten Geschäftslokals (zum Betrieb eines China Restaurants) die Zahlung von Mietzins, erklärte die Aufhebung des Mietvertrags gemäß § 1118 ABGB und begehrte die Räumung des Geschäftslokals. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. Juli 2001 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei zur Räumung des Geschäftslokals bis spätestens 31. Oktober 2001 unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub verpflichtete (Punkt 1.), weiters zur Zahlung von 350.000 S sowie eines Kostenbeitrags von 65.000 S in zwei Raten (100.000 S bis spätestens 15. September 2001 und die restlichen 315.000 S bis spätestens 30. Oktober 2001; Punkt 2.). Bedungen war, dass für den Fall der termingerechten Bezahlung laut Punkt 2. von der Räumungsverpflichtung laut Punkt 1. abgesehen werde (Punkt 3.), bei Erfüllung dieses Vergleichs das Verfahren AZ 44 C 444/00 (des Erstgerichts) nicht mehr fortgesetzt werde (Punkt 4.) und schließlich mit diesem Vergleich die Betriebskostenzahlungen bis einschließlich das Jahr 2000 und Heizkosten bis einschließlich Heizperiode 1999/2000 bereinigt und verglichen seien (Punkt 5.).

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 22. Jänner 2002 die Exekution durch zwangsweise Räumung des Geschäftslokals und setzte den Räumungstermin mit 29. April 2002 fest.

Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom 25. April 2002 über Antrag der verpflichteten Partei über deren Vermögen das Ausgleichsverfahren. An diesem Tag beantragte die verpflichtete Partei beim Exekutionsrichter "gemäß § 12a AO und in sinngemäßer Anwendung von § 42 EO" die "Aufschiebung der Exekution durch zwangsweise Räumung, bis das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei nach § 67 AO eingestellt wird, dem Augleich die Bestätigung versagt wird, die Forderung des Bestandgebers nach § 53 AO wieder auflebt oder die Voraussetzungen zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 EO gegeben sind".

Die betreibende Partei sprach sich gegen eine Aufschiebung der Räumungsexekution aus, weil die verpflichtete Partei auf "jedweden" Räumungsaufschub verzichtet und sie die nach Ausgleichseröffnung fälligen Bestandzinse bzw. Benützungsentgelte nicht bezahlt habe.

Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag aus diesen Gründen ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses an, dass die Räumungsexekution gemäß § 12a AO nicht vollzogen werden dürfe, bis entweder das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei nach § 67 AO eingestellt oder dem Ausgleich die Bestätigung versagt werde oder die Forderung des Bestandgebers nach § 53 AO wieder auflebe. Den Antrag der verpflichteten Partei, das Exekutionsverfahren aufzuschieben, bis die Voraussetzungen zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 EO gegeben seien, wies es hingegen ab, bestätigte somit insoweit die erstinstanzliche Entscheidung. Dabei ließ es sich von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten: § 12a AO ordne nicht bloß eine "Innehaltung" der Räumungsexekution an, sondern - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses. Die Bestimmung treffe damit eine materiellrechtliche Regelung, nämlich den nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Die Verzögerung des anhängigen Räumungsexekutionsverfahrens sei Mittel zum Zweck, nämlich ein Zwischenschritt, um eine - bei Vorliegen der Voraussetzungen - angeordnete Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht durch eine zwangsweise Räumung zu vereiteln. Der Verzicht auf den Räumungsaufschub im Vergleich vom 11. Juli 2001 habe nur eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit betroffen, aber nicht einen Verzicht auf die Einstellung des Räumungsexekutionsverfahrens und die Fortsetzung des Bestandverhältnisses gemäß § 12a AO und eine in diesem Zusammenhang erwirkbare Verzögerung der Räumungsexekution umfasst. § 12a AO normiere ein temporäres Verbot, eine Exekution durch zwangsweise Räumung zu vollziehen; dies sei weder als eine Aufschiebung der Exekution nach den §§ 42 ff EO noch als ein faktisches Innehalten nach § 46 EO zu qualifizieren. Gerade weil dieses Verbot des Exekutionsvollzugs über ein Innehalten durch den Gerichtsvollzieher hinausgehe, habe über einen derartigen Antrag der Exekutionsrichter zu entscheiden. Der Tatbestand des § 12a AO sei auch dann erfüllt, wenn in einem Verfahren über eine Kündigung wegen § 30 Abs 2 Z 1 MRG oder über ein auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestütztes Räumungsbegehren ein Räumungsvergleich geschlossen worden sei. Nach § 12a Z 2 AO dürfe über Antrag des Schuldners eine Räumungsexekution erst vollzogen werden, wenn dem Ausgleich die Bestätigung versagt worden sei. § 50 Z 6 AO normiere als Grund für die Versagung der Bestätigung u.a., dass die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt seien und der Nachweis darüber vorgelegt worden sei. Der Gesetzgeber des § 12a AO stelle für eine Fortsetzung des Räumungsvollzugs nicht auf einen Verzug mit den laufenden Bestandzinsen (Benützungsentgelten) ab, sondern auf einen "qualifizierten Verzug" mit bevorrechteten Forderungen (§ 50 Z 6 AO), der dazu führe, dass der Ausgleich nicht bestätigt werde. Daher komme es im Zeitpunkt des Beschlusses über einen Antrag nach § 12a AO nicht darauf an, ob die laufenden Bestandzinse (Benützungsentgelte) bezahlt werden. Da im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses die Voraussetzungen gemäß § 12a AO vorgelegen seien, sei der Vollzug der Räumungsexekution bis zum Eintritt der im Gesetz genannten Bedingungen zu untersagen. Für die darüber hinaus begehrte Aufschiebung der Räumungsexekution, bis die Voraussetzungen zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 EO gegeben seien, fehle hingegen eine rechtliche Grundlage.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 12a AO, zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt. Gegenstand der drittinstanzlichen Entscheidung ist ausschließlich der abändernde Teil der Rekursentscheidung.

a) Mit dem IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde in der AO eine Bestimmung über die Räumungsexekution eingefügt (Art II Z 7). Gemäß diesem neuen § 12a AO darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, auf Antrag des Schuldners wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn 1. das Ausgleichsverfahren nach § 67 AO eingestellt wurde oder 2. dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder 3. die Forderung des Bestandgebers nach § 53 AO wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Der Gesetzgeber ging bei Schaffung dieser Bestimmung von folgenden Überlegungen aus (RV, 734 BlgNR 20.GP, 53):

"Im Ausgleichsverfahren steht die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund. Um diese auch praktisch zu ermöglichen, müssen für die Fortführung wesentliche Rahmenbedingungen erfüllt sein. So ist etwa eine Fortführung dann nicht möglich, wenn die Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stehen. Sind die Geschäftsräumlichkeiten in Bestand genommen, so wird in vielen Fällen auf Grund der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten der Bestandzins der letzten Monate nicht bezahlt worden sein. Dies stellt nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG einen Kündigungsgrund dar, nach § 1118 ABGB kann eine Räumungsklage eingebracht werden. Die rückständigen Bestandzinse sind Ausgleichsforderungen. Um nun zu verhindern, dass die Sanierung deshalb scheitert, weil das Bestandobjekt nicht mehr zur Verfügung steht, soll vorgesehen werden, dass wegen eines vor Ausgleichseröffnung aufgelaufenen Rückstands das Bestandverhältnis zwar aufgelöst werden kann, die Räumungsexekution jedoch nicht vollzogen werden darf. Dies heißt, dass eine Räumungsexekution zwar zu bewilligen, auf Antrag des Schuldners aber nicht zu vollziehen ist. Es handelt sich hiebei nicht um eine Aufschiebung des Exekution, sondern um ein faktisches Innehalten. Innezuhalten ist immer dann, wenn die Räumungsexekution bei Ausgleichseröffnung noch nicht vollzogen ist. Ein Vollzug findet erst dann statt, wenn klar ist, dass der Ausgleich gescheitert ist, sei es, dass das Verfahren eingestellt wurde, etwa wenn der Ausgleich nicht fristgerecht angenommen wird, oder dem angenommenen Ausgleich die Bestätigung versagt wird. Aber auch dann, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs gegenüber dem Bestandgeber in Verzug gerät und dessen Forderung ganz oder teilweise wieder auflebt, soll ein Vollzug der Räumung möglich sein. Anders ist es, wenn der Ausgleich erfolgreich abgeschlossen wird. In diesem Fall soll es zu einer endgültigen Einstellung der Räumungsexekution kommen. Der der Räumungsexekution zugrundeliegende Exekutionstitel bleibt zwar nach wie vor bestehen, doch ist er nicht mehr durchsetzbar. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt."

Rsp zu § 12a AO fehlt bisher.

Das verfahrensrechtliche Konzept dieser Bestimmung erscheint gerade im Zusammenhalt mit den Erläuterungen des Gesetzgebers unklar. Dort wird davon ausgegangen, dass § 12a AO keine Aufschiebung vorsehe, sondern ein "faktisches Innehalten", das aber nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Schuldners erfolgen soll. Innehalten ist kurzfristiger Verfahrensstillstand, weil der Gerichtsvollzieher eine Vollzugshandlung abbricht, in der Regel als Vorstufe zur Verfahrensbeendigung. Innehalten kann nicht beim Exekutionsgericht beantragt, sondern nur beim Gerichtsvollzieher angeregt werden. Über einen Antrag ist dagegen nicht vom Gerichtsvollzieher, sondern vom Exekutionsgericht mit Beschluss (nicht durch faktische Untätigkeit) zu entscheiden. Im Hinblick auf die dem Exekutionsgericht und nicht (primär) dem Gerichtsvollzieher zu überlassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, den mit einem üblicherweise kurzfristigen Verfahrensstillstand verbundenen Innehalten iSd § 46 EO nicht vergleichbaren, voraussichtlich länger währenden Schwebezustand nach § 12a AO und nach dem nach dem Gesetzeswortlaut gegebenen und in den EB wiederholten Antragserfordernis ist - um sachgerechte Lösungen zu ermöglichen - von folgender Auslegung der genannten Bestimmung auszugehen: § 12a AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben § 46 EO und § 34a MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von § 46 EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat (vgl. zum unterschiedlichen Meinungsstand auch Klicka in Angst , EO, § 349 Rz 48; Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , EO, § 349 Rz 74 mwN; Deixler Hübner in Burgstaller/Deixler Hübner aaO § 46 Rz 6; Oberhammer , Aufschiebung der Räumungsexekution und Fortsetzung beendigter Bestandverhältnisse im gerichtlichen Ausgleich in ZIK 1998, 1 ff; Peter Hajek, AO, § 12a Rz 2). Im vorliegenden Fall stand ein derartiger Aufschiebungsantrag zur Beurteilung an.

b) Die Verpflichteten haben sich in dem der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Titel verpflichtet, das benützte Geschäftslokal zu räumen, und auf "jedweden Räumungsaufschub" verzichtet. Dass sie mit den übernommenen Zahlungen an rückständigen Bestandzinsen und Betriebskosten in Rückstand gerieten und die schon im Vergleich vereinbarte Voraussetzung für die Räumungsexekution erfüllt ist, ist unbestritten.

Nun zu der von der betreibenden Partei bekämpften Anwendung des § 12a AO auf gerichtliche Räumungsvergleiche:

Zum Verzicht auf "jedweden" Räumungsaufschub hat der erkennende Senat bereits Stellung genommen und ausgesprochen, dieser hindere die Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO nicht; es könne nämlich nicht angenommen werden, dass sich der Verzicht auch auf den Fall beziehen sollte, daß der Räumungsanspruch später durch Erklärung der Anspruchsberechtigten (Verzicht) erlöschen oder die Vollstreckbarkeit verlieren sollte (Exekutionsverzicht oder Exekutionsstundung; 3 Ob 39/91 = EvBl 1991/149; RIS Justiz RS0001817). Denn soweit ein Recht nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sei oder das Gesetz einen Verzicht ausschließe, könne darauf verzichtet werden, doch sei ein Verzicht im Zweifel einschränkend auszulegen. Bei einem Verzicht auf künftige Rechte sei zu fordern, dass sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht beziehe, schon von vorneherein übersehen lassen. Soweit dies nicht der Fall ist, bleibe der Verzicht unwirksam. Es komme daher nicht darauf an, welcher Rechte sich die Verpflichteten durch ihren Verzicht auf "jedweden Räumungsaufschub" wirksam begeben konnten, und ob ihnen bei Vergleichsabschluss überhaupt eine Aufschiebungsmöglichkeit zugestanden sei, oder der Verzicht eine überflüssige Leerformel bedeutet habe. Dass sich ihr Verzicht auch auf den Fall beziehen sollte, dass der Räumungsanspruch später durch Erklärung der Anspruchsberechtigten (Verzicht) erlöschen oder die Vollstreckbarkeit verlieren sollte (Exekutionsverzicht oder Exekutionsstundung), könne nicht angenommen werden. Bei Vergleichsabschluss sei diese Entwicklung nicht zu erwarten gewesen, weil sie erst durch eine nachfolgende, dem titulierten Anspruch entgegengesetzte Erklärung der betreibenden Partei eintreten habe können. Diese Erwägungen können auch hier fruchtbar gemacht werden. Erst durch die Ausgleichseröffnung rund zehn Monate nach dem gerichtlichen Räumungsvergleich war der verpflichteten Partei durch § 12a AO ein im öffentlichen Recht liegendes Mittel an die Hand gegeben, auch im Interesse aller ihrer Gläubiger einen Aufschub der Räumung aus anderen Gründen zu erreichen.

Weder dem Gesetz noch den Materialien ist im Übrigen eine Beschränkung auf eine bestimmte Art des Exekutionstitels zu entnehmen. Anwendungsvoraussetzung ist - wie hier - der Betrieb eines Unternehmens im Bestandobjekt und eine Räumungsexekution wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung. Aus der zweiten Voraussetzung wird abgeleitet, dass eine Aufschiebung nach § 12a AO nur in Betracht kommt, wenn der Räumungstitel ausschließlich infolge Nichtzahlung des Bestandzinses, nicht aber (auch) aus anderen Gründen ergangen oder der Kündigungsgrund dem Titel überhaupt nicht zu entnehmen ist ( Höllwerth aaO; Oberhammer aaO; Mohr , Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, 47). Der erklärte Gesetzeszweck (Förderung der Unternehmenssanierung, Verhinderung der Räumungsexekution bei Chance auf einen erfolgreichen Ausgleich) verlangt vielmehr, die Bestimmung auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen der Räumungstitel nicht in Urteils , sondern in Vergleichsform entstanden ist. Entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Ansicht lässt sich aus der Freiwilligkeit des Vergleichsabschlusses ebensowenig wie aus mit Vergleichsabschlüssen mehr oder weniger häufig verbundenen (teilweisen) Forderungsverzichten ableiten, dass der Bestandnehmer mit dem Abschluss eines Räumungsvergleichs auf die Anwendung der Bestimmung des § 12a AO verzichten will, oder der Bestandgeber einen allfälligen (teilweisen) Forderungsverzicht zur Vermeidung der Anwendung dieser Bestimmung erklärt. Denn die Unternehmensfortführung, deren Erleichterung diese Bestimmung dienen soll, fördert die Interessen aller Gläubiger des mit seinen Bestandzinszahlungen säumigen Bestandnehmers, weshalb nicht alleine von einer Privilegierung des Bestandnehmers (allein) zu Lasten des Bestandgebers gesprochen werden kann. Zu Recht hat schon das Rekursgericht hervorgehoben, dass § 12a AO - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses anordnet und damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung normiert. Hiebei handelt es sich um eine materiellrechtliche Bestimmung, die über eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit (regelmäßig bis zur Klärung behaupteter Einstellungsvoraussetzungen) hinausgeht, welche sonst unter einer Aufschiebung der Exekution verstanden wird. Aus diesem Grund, aber auch wegen der sonst vereitelten Interessenwahrung zugunsten aller Gläubiger des Bestandnehmers und Ausgleichsschuldners kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass § 12a AO auch dann anzuwenden ist, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer vor Ausgleichseröffnung abgeschlossener gerichtlicher Räumungsvergleich zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ist. Ein darin ausgesprochener wohl üblicher und vor Ausgleichseröffnung abgegebener Verzicht auf jedweden (weiteren) Räumungsaufschub ist kein Hindernis für den Erfolg eines Antrags nach § 12a AO. Daraus folgt aber hier, dass der von der verpflichteten Partei erklärte Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub im Räumungsvergleich vom 11. Juli 2001 die Anwendung des mit Ausgleichseröffnung am 25. April 2002 möglichen § 12a AO nicht hindert.

c) Da § 12a AO weder auf die Höhe des Bestandzinsrückstands noch auf die Dauer des Zahlungsverzugs des Bestandnehmers Bezug nimmt, fehlt für die von der betreibenden Partei gewünschte Beschränkung der Anwendung des § 12a AO lediglich auf Bestandzinsrückstände "der letzten Monate vor Ausgleichseröffnung" eine gesetzliche Grundlage. Das Gesetz legt eine bestimmte Frist zwischen dem Abschluss des Räumungsvergleichs und der Ausgleichseröffnung nicht fest. Das Rekursgericht hat auch überzeugend dargelegt, warum aus § 12a Z 2 iVm § 50 Z 6 AO abzuleiten sei, dass nicht der Verzug mit laufenden Bestandzinsen (Benützungsentgelten) an sich, sondern nur jener qualifizierte Verzug in der Erfüllung bevorrechteter Forderungen, der dazu führt, dass der Ausgleich nicht bestätigt wird, eine Fortsetzung des Räumungsvollzugs ermöglicht. Die abweichende Ansicht von Reckenzaun (Räumungsexekution - Änderungen im Ausgleich nach dem IRÄG 1997 in immolex 1997, 277 f), der die Chancen einer Unternehmensfortführung beachtet wissen will, überzeugt angesichts des Textes der Bestimmung und der Materialien hiezu nicht.

d) Der Oberste Gerichtshof vermag in der Bestimmung des § 12a AO auch keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten zu erkennen, die einen Verstoß gegen Art 7 B VG bzw Art 2 StGG bedeuten würde. Es ist wertungsmäßig durchaus vertretbar, dass dem Bestandgeber nun zusätzlich zur quotenmäßigen Kürzung der rückständigen Bestandzinsforderung mit der Hemmung der Durchsetzung des Räumungsanspruchs oder mit seinem gänzlichen Entfall bei erfolgreicher Ausgleichserfüllung ein Sonderopfer als Beitrag zur Sanierung des von der Bestandnehmerin betriebenen Unternehmens im Interesse aller Gläubiger der Bestandnehmerin auferlegt wird; er wird zwar nun den Ausgleichsschuldner - d.h. einen unverlässlichen Bestandzinszahler - uU nicht mehr "los", dies aber freilich nur unter der Bedingung, dass seine Ausgleichsquote voll erfüllt wird und in der Zeit nach Ausgleichseröffnung keine (nachhaltigen) neuen Bestandzinsrückstände entstehen ( Oberhammer aaO Punkt 1.). Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind. Das Interesse des Bestandgebers an der möglichst ungehinderten Durchsetzung seines Räumungstitels sowie der Verlässlichkeit der faktischen Beendigung der Nutzung des Bestandobjekts durch den (seinerzeitigen) Bestandnehmer im Hinblick auf eine möglichst ungesäumte Neuvermietung und deren möglichst risikolose Vorbereitung erscheint durchaus beachtlich, dem steht aber nicht nur das Interesse des Bestandnehmers an der Fortführung des Unternehmens im Bestandobjekt gegenüber, sondern vor allem die Interessen aller Gläubiger des Bestandnehmers an der Förderung der Ausgleichserfüllung (die auch dem Bestandgeber als Bestandzinsgläubiger zugute kommt). Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung ist daher von einer - von der Revisionsrekurswerberin angeregten - Antragstellung iSd Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B VG Abstand zu nehmen.

Zur Rechtsmittelbehauptung, dass auch Ausgleichsverfahren ohne Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens bei Ausnutzung aller Verschleppungs- und Rechtsmittelmöglichkeiten viele Monate, unter Umständen sogar Jahre dauern können, wiederum dem Rechtssmissbrauch Tür und Tor öffneten und daher eine solche Auslegung nicht mehr verfassungskonform wären, kann hier nicht eingegangen werden.

Dem Revisionsrekurs kann insgesamt kein Erfolg beschieden sein.

Das Rechtsmittelverfahren ist im Exekutionsverfahren nach dem Wortlaut einfachgesetzlicher Normen - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - einseitig. Da der erkennende Senat einen Rechtsmittelerfolg der betreibenden Partei nach keinem der geltend gemachten Revisionsrekursgründe auch nur für möglich hielt, bestand jedenfalls im vorliegenden Fall kein Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der erörterten einfachgesetzlichen Normen vor dem Hintergrund des im Verfassungsrang stehenden Art 6 Abs 1 EMRK in Zweifel zu ziehen, weil die verpflichtete Partei in dritter und letzter Instanz rechtliches Gehör zur Verteidigung eines Beschlusses über einen ihre Rechtsposition betreffenden Rechtsschutzanspruch finden solle, in Ansehung dessen ein Rechtsmittelerfolg der diesen bestreitenden betreibenden Partei nach dem einen oder anderen der Revisionsrekursgründe bei erster Prüfung in Betracht zu ziehen ist. Die Revisionsrekursbeantwortung ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.

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