§ 46 Nachweis der Befriedigung
§ 46 Nachweis der Befriedigung — EO
§ 46 Nachweis der Befriedigung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40041560
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.