JudikaturJustiz3Ob81/20p

3Ob81/20p – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei Dipl. Ing. W*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.500.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. März 2020, GZ 2 R 216/19w 14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 370 EO kann zur Sicherung von Geldforderungen ua aufgrund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte insbesondere dann schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.

2. Eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit kann einerseits in der schlechten Vermögenslage des Schuldners liegen, wodurch das Zuvorkommen anderer Gläubiger oder die Konkurseröffnung zu befürchten ist, sie kann andererseits aber auch in Handlungen des Schuldners bestehen, durch die die Einbringung der Geldforderung des Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (RS0004635). Die in § 370 EO geforderte objektive Gefährdung liegt vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen (RS0004606). Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (RS0005118).

3. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach eine solche Anspruchsgefährdung hier angesichts der Tatsache zu bejahen sei, dass die einzigen relevanten Vermögenswerte des Verpflichteten (zahlreiche) Liegenschaften sind, die jedoch mit einer einzigen Ausnahme allesamt Gegenstand von Zwangsversteigerungsverfahren sind bzw waren, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.